Bekanntlich müssen im Juni 40% und im November 60% der im Vorjahr angefallenen Steuern als Steuervorauszahlungen für die laufende Steuerperiode einbezahlt werden - alternativ besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen dem schlechteren Geschäftsverlauf anzupassen.
Da aufgrund der Coronakrise die Auswirkungen auf den Geschäftsverlauf 2020 jedoch schwer einschätzbar sind, hat die Regierung eine Regelung vorgesehen, welche es im Jahr 2020 ermöglicht, die Steuervorauszahlungen flexibler handzuhaben.
So dürfen alle Steuerzahler die Steuervorauszahlungen aufgrund ihrer Einschätzung des schlechteren Geschäftsverlaufes vornehmen, sofern diese mindestens 80% der im Nachhinein tatsächlich geschuldeten Beträge für das Jahr 2020 entsprechen, ohne dass hierfür Strafen oder Zinsen verlangt werden.
Tätigt jemand eine Steuervorauszahlung für 2020 und im Nachhinein kommt heraus, dass diese weniger als 80% der tatsächlich geschuldeten Steuern betrug, dann fallen wie im Normalfall für die unzureichende Steuerzahlungen Strafen und Verzugszinsen an.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Mirko Oliva