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​Mehrerlöse bei Sale-and-Lease-back werden begünstigt besteuert

Der oberste Gerichtshof Italiens hat erst kürzlich ein äußerst interessantes Urteil zur steuerlichen Behandlung von Mehrerlösen bei Sale-and-Lease-back – Operationen gefällt. 

Bei einer Sale and Lease Back Operation verkauft der Unternehmer ein Anlagegut des Unternehmens (z.B. eine Immobilie) an eine Leasinggesellschaft oder an eine Bank und gleichzeitig wird ein Leasingvertrag abgeschlossen, mit welchem der Unternehmer dasselbe Gut wieder zurückmietet. Da der Verkaufserlös der Immobilie sofort dem Unternehmen zugutekommt und die Raten hingegen erst über Jahre bezahlt werden müssen, handelt es sich somit um eine alternative Finanzierungsform für Unternehmer.

Ein  Problem, dass bisher regelmäßig zu Beanstandungen des Finanzamtes führte, ist die steuerliche Behandlung des bei der Operation erzielten Mehrerlöses. Das Finanzamt war nämlich der Auffassung, dass der Mehrerlös, also die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis des Anlagegutes, im Jahr der Tätigung der Operation oder maximal auf fünf Jahre aufgeteilt und dementsprechend versteuert werden musste. Die geltende Lehrmeinung war hingegen immer der Auffassung, dass der Mehrerlös auf die gesamte Dauer des Leasingvertrages aufgeteilt werden musste, was natürlich zu einer geringeren Besteuerung führte. 

Zu diesem interessanten Tatbestand hat sich nun die letzte gerichtliche Instanz in Italien zu Wort gemeldet und dem Steuerzahler Recht gegeben. Laut Auffassung des obersten Gerichtshofes sieht die korrekte buchhalterische Darstellung des Mehrerlöses im Zuge einer Sale-and-Lease-Back-Operation gemäß den geltenden Buchführungsprinzipien die Aufteilung des Mehrerlöses auf die gesamte Vertragsdauer vor. Gleichfalls soll auch die Besteuerung des Mehrerlöses anteilsmäßig auf die Jahre der vereinbarten Vertragsdauer aufgeteilt werden. 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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