Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Wenn eine anfängliche Investition bereits verjährt ist, kann das Finanzamt in den Folgejahren nicht mehr die steuerlichen Effekte der Investition beanstanden. So kann ein neues Urteil des Kassationsgerichthofes zusammengefasst werden, welches endlich Klarheit zu den Kontrollmöglichkeiten des Finanzamtes bei mehrjährigen Kosten bringt. Mehrjährige Kosten sind Kosten, deren steuerliche Auswirkungen sich über mehrere Jahre erstrecken, wie z.B. der Ankauf von Immobilien oder Maschinen, die steuerlich über eine bestimmte Mindestdauer abgeschrieben werden müssen.
Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass mehrjährige Kosten vom Finanzamt nur dann beanstandet werden können, wenn die Steuerperiode, in der die anfängliche Investition der mehrjährigen Kosten getätigt wurde, noch nicht verjährt ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind dem Fiskus hingegen die Hände gebunden.
Um ein Beispiel zu machen: Eine im Jahr 2010 zu einem Preis von 200.000 Euro erworbene Maschine wird auf 10 Jahre abgeschrieben, weswegen die jährlichen Abschreibungen in Höhe von 20.000 Euro bis ins Jahr 2020 laufen. Wurde die anfängliche Investition des Jahres 2010 nun nicht innerhalb der normalen Verjährungsfristen (im Normalfall innerhalb 2015) beanstandet, kann das Finanzamt in den Folgejahren, auch wenn für diese die Verjährung noch nicht eingetreten ist, nicht mehr die Abschreibungen aberkennen. Kommt somit das Finanzamt im Jahr 2018 zu einer Kontrolle, darf es weder die im Jahr 2010 angefallenen Kosten beanstanden, noch die bis 2020 laufenden Abschreibungen.
Wäre die anfängliche Investition hingegen erst im Jahr 2015 getätigt worden, kann das Finanzamt aufgrund der fehlenden Verjährung der Steuerperiode 2015 die Kosten noch rechtzeitig beanstanden.
Bis dato war die These des Finanzamtes immer jene, dass jede Steuerperiode einzeln betrachtet werden musste und dementsprechend der Ursprung der Kosten, die im Bezugsjahr noch steuerlich geltend gemacht werden konnten, de facto bis zur definitiven Abschreibung und Verjährung vom Finanzamt immer noch dem Risiko einer Beanstandung ausgesetzt waren.
Dieser Interpretation schiebt der Kassationsgerichtshof nun ein Riegel vor: es sei nicht rechtens, den Steuerzahler einer zeitlich unverhältnismäßig langen Verjährungsfrist auszusetzen, auch weil dieser bekanntlich nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum verpflichtet ist, die buchhalterischen und steuerlichen Dokumente aufzubewahren.
Auch Private betroffen
Der Grundsatzentscheid des Kassationsgerichtshofes ist zu begrüßen und wird weitreichende Auswirkungen für die Steuerzahler haben. Betroffen von den Neuerungen sind nicht nur Unternehmer und Freiberufler, welche mehrjährige Kosten abschreiben infolge eines Kauf eines materiellen oder immateriellen Gutes, sondern auch all jene Private, welche mehrjährige Steuerbegünstigungen (wie z.B. die Steuerabzüge für Energiesparmaßnahmen in Höhe von 65%, Sanierungsarbeiten i.H.v. 50%, den Ankauf von Möbeln oder elektronischen Haushaltsgeräten i.H.v. 50% in Anspruch genommen haben.
Privatpersonen können die genannten mehrjährigen Steuerabzüge bekanntlich im Normalfall innerhalb von 10 Jahren steuerlich geltend machen. Aufgrund der Klarstellung des neuen Urteils kann das Finanzamt die Steuerabzüge bzgl. der Investitionen, die bis einschließlich dem Jahr 2012 getätigt wurden, nicht mehr beanstanden, da diese Kosten bereits verjährt sind.
Eine gute Nachricht für die Privaten, da es bei Kontrollen von den Steuerabzügen nicht unüblich war, die ursprünglich angefallenen Kosten bei den Steuerabzügen einer genauen Prüfung zu unterziehen, auch wenn diese bereits verjährt waren. Damit ist nun Schluss.
Die Verjährungsfristen im Überblick:
* Bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen sind die Verjährungsfristen verdoppelt. Bei fehlender Abgabe einer Steuererklärung verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr bis zur Steuerperiode 2015 und um zwei Jahre ab der Steuerperiode 2016.
(Artikel aus dem Wirtschaftskurier WIKU - 13.06.2018)
Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass mehrjährige Kosten vom Finanzamt nur dann beanstandet werden können, wenn die Steuerperiode, in der die anfängliche Investition der mehrjährigen Kosten getätigt wurde, noch nicht verjährt ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind dem Fiskus hingegen die Hände gebunden.
Um ein Beispiel zu machen: Eine im Jahr 2010 zu einem Preis von 200.000 Euro erworbene Maschine wird auf 10 Jahre abgeschrieben, weswegen die jährlichen Abschreibungen in Höhe von 20.000 Euro bis ins Jahr 2020 laufen. Wurde die anfängliche Investition des Jahres 2010 nun nicht innerhalb der normalen Verjährungsfristen (im Normalfall innerhalb 2015) beanstandet, kann das Finanzamt in den Folgejahren, auch wenn für diese die Verjährung noch nicht eingetreten ist, nicht mehr die Abschreibungen aberkennen. Kommt somit das Finanzamt im Jahr 2018 zu einer Kontrolle, darf es weder die im Jahr 2010 angefallenen Kosten beanstanden, noch die bis 2020 laufenden Abschreibungen.
Wäre die anfängliche Investition hingegen erst im Jahr 2015 getätigt worden, kann das Finanzamt aufgrund der fehlenden Verjährung der Steuerperiode 2015 die Kosten noch rechtzeitig beanstanden.
Bis dato war die These des Finanzamtes immer jene, dass jede Steuerperiode einzeln betrachtet werden musste und dementsprechend der Ursprung der Kosten, die im Bezugsjahr noch steuerlich geltend gemacht werden konnten, de facto bis zur definitiven Abschreibung und Verjährung vom Finanzamt immer noch dem Risiko einer Beanstandung ausgesetzt waren.
Dieser Interpretation schiebt der Kassationsgerichtshof nun ein Riegel vor: es sei nicht rechtens, den Steuerzahler einer zeitlich unverhältnismäßig langen Verjährungsfrist auszusetzen, auch weil dieser bekanntlich nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum verpflichtet ist, die buchhalterischen und steuerlichen Dokumente aufzubewahren.
Auch Private betroffen
Der Grundsatzentscheid des Kassationsgerichtshofes ist zu begrüßen und wird weitreichende Auswirkungen für die Steuerzahler haben. Betroffen von den Neuerungen sind nicht nur Unternehmer und Freiberufler, welche mehrjährige Kosten abschreiben infolge eines Kauf eines materiellen oder immateriellen Gutes, sondern auch all jene Private, welche mehrjährige Steuerbegünstigungen (wie z.B. die Steuerabzüge für Energiesparmaßnahmen in Höhe von 65%, Sanierungsarbeiten i.H.v. 50%, den Ankauf von Möbeln oder elektronischen Haushaltsgeräten i.H.v. 50% in Anspruch genommen haben.
Privatpersonen können die genannten mehrjährigen Steuerabzüge bekanntlich im Normalfall innerhalb von 10 Jahren steuerlich geltend machen. Aufgrund der Klarstellung des neuen Urteils kann das Finanzamt die Steuerabzüge bzgl. der Investitionen, die bis einschließlich dem Jahr 2012 getätigt wurden, nicht mehr beanstanden, da diese Kosten bereits verjährt sind.
Eine gute Nachricht für die Privaten, da es bei Kontrollen von den Steuerabzügen nicht unüblich war, die ursprünglich angefallenen Kosten bei den Steuerabzügen einer genauen Prüfung zu unterziehen, auch wenn diese bereits verjährt waren. Damit ist nun Schluss.
Die Verjährungsfristen im Überblick:
| Steuerperiode | Verjährungsfrist* |
| 2012 und vorher | Bereits verjährt, außer im Fall von strafrechtlich relevanten Tatbeständen |
| 2013 | 31.12.2018 |
| 2014 | 31.12.2019 |
| 2015 | 31.12.2020 |
| 2016 | 31.12.2022 |
| 2017 | 31.12.2023 |
* Bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen sind die Verjährungsfristen verdoppelt. Bei fehlender Abgabe einer Steuererklärung verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr bis zur Steuerperiode 2015 und um zwei Jahre ab der Steuerperiode 2016.
(Artikel aus dem Wirtschaftskurier WIKU - 13.06.2018)