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Mehrwertsteuer erst dann zahlen wenn man sie kassiert? In einigen Fällen geht dies endlich

Zuerst kassieren, dann zahlen! Kennen Sie das folgende Problem?

Sie haben einen Kundenauftrag schon vor einiger Zeit abgeschlossen und die Rechnung gestellt. Doch das Inkasso der Rechnung verzögert sich.

Vielleicht hat ihr Kunde selbst Schwierigkeiten, seine Außenstände zu kassieren oder seine Geschäfte laufen zurzeit nicht zufriedenstellend. Mitte des Folgemonats folgt dann die nächste böse Überraschung: obwohl Sie die Mehrwertsteuer, die Sie auf der Rechnung ausgewiesen haben, noch nicht kassiert haben, ist dies ein Schuldposten gegenüber dem Fiskus.

Neuerung gültig ab 1.12.2012: nun können Unternehmen und Freiberufler, die im Vorjahr einen Umsatz von max. 2 Millionen Euro erzielt haben, die MwSt. gemäß Kassaprinzip (IVA per cassa) abrechnen.

Dies hat zur Folge, dass die MwSt. auf den Ausgangsrechnungen erst bei Inkasso der betreffenden Rechnung dem Staat geschuldet ist. Somit entfällt die bisherige Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer. Im Gegenzug kann die MwSt. auf den Eingangsrechnungen aber auch erst nach deren Bezahlung abgezogen werden.

Die Aussetzung für die offenen Rechnungen gilt für max. ein Jahr – dann muss die betreffenden MwSt. abgeführt werden bzw. kann abgezogen werden, auch wenn die zugehörige Rechnung nicht bezahlt wurde (ausgenommen Insolvenzverfahren).

Wo gilt dies nicht? Bei einigen Operationen kann die MwSt.-Abrechnung allerdings nicht gemäß Kassaprinzip erfolgen wie z.B. bei Anwendung von MwSt.-Spezialsystemen (z.B. Tabakwaren, Zeitungen, Gebrauchtgüter, Reiseagenturen), Operationen die dem „Reverse charge“ Verfahren unterliegen (Bauwesen) oder bei Verkäufen gegenüber Privaten.

Was muss man tun wenn man die Vorteile nutzen will? Entscheidet sich ein Unternehmen für die MwSt.-Abrechnung gemäß Kassaprinzip, dann ist diese Besteuerungsform für alle Umsätze anzuwenden - ausgenommen natürlich die oben angeführten Ausnahmen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Besteuerungsart ist die Durchführung einer ausdrücklichen Option.

Außerdem muss die Anwendung des Systems auf den Rechnungen angegeben werden.

Fazit: Es gibt Schätzungen, wonach sich jene Firmen, die Vorteile aus der Regelung ziehen, mit jenen für welche diese Möglichkeit nicht von Vorteil ist, die Waage halten.

Diese Besteuerungsform kann für einige Unternehmen und Freiberufler sehr vorteilhaft sein, es ist jedoch ratsam vor Ausübung der Option den eigenen Fall sorgfältig zu prüfen.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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