Der Mehrwertsteuerverrechnungssatz für die Landwirtschaft für bestimmte Holzprodukte (Brennholz, Holzabfälle, Sägemehl) und Holz in Rundlingen (kein Tropenholz!) wurde rückwirkend ab 1.1.2019 von 2% auf 6% erhöht.
Dies bedeutet, dass der MwSt.-Abzug der betreffenden Landwirte von uns neu berechnet werden kann und in der MwSt.-Jahreserklärung ein Guthaben ausgewiesen werden kann.
Zu berücksichtigen ist der neue Kompensierungssatz auch beim Erstellen von (elektronischen) Eigenrechnungen durch die Käufer von diesen Holzprodukten, wenn der Ankauf von MwSt.-befreiten Kleinlandwirten erfolgt.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner