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​Mehrwertsteuerkompensierungssatz für Holz erhöht

Der Mehrwertsteuerverrechnungssatz für die Landwirtschaft für bestimmte Holzprodukte (Brennholz, Holzabfälle, Sägemehl) und Holz in Rundlingen (kein Tropenholz!) wurde rückwirkend ab 1.1.2019 von 2% auf 6% erhöht.

Dies bedeutet, dass der MwSt.-Abzug der betreffenden Landwirte von uns neu berechnet werden kann und in der MwSt.-Jahreserklärung ein Guthaben ausgewiesen werden kann.

Zu berücksichtigen ist der neue Kompensierungssatz auch beim Erstellen von (elektronischen) Eigenrechnungen durch die Käufer von diesen Holzprodukten, wenn der Ankauf von MwSt.-befreiten Kleinlandwirten erfolgt.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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