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Mehrwertsteuerkompensierungssatz für Holz (noch) nicht erhöht

Der Mehrwertsteuerkompensierungssatz für die Landwirtschaft für bestimmte Holzprodukte (Brennholz, Holzabfälle und Sägemehl) sowie Holz in Rundlingen (kein Tropenholz) wurde in den vergangenen Jahren immer wieder erhöht. Eine Bestimmung im Haushaltsgesetz 2019 macht dies möglich.

In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Mehrwertsteuerkompensierungssatz je-weils mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen von 2% auf 6,4% erhöht. Die Anpassung des Kompensierungssatzes hat jährlich zu erfolgen und die Verordnung muss innerhalb Jänner eines jeden Jahres erlassen werden.

In den vergangenen Jahren wurde die Verordnung aber mehrmals nicht zeitnah erlassen, das zu einer rückwirkenden Änderung führte. Da diese Verordnung für das Jahr 2023 aber bis zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht erlassen wurde gilt derzeit wiederum der ursprüngliche Kompensierungssatz von 2%.

Zu berücksichtigen ist der abgeänderte Kompensierungssatz auch beim Erstellen von (elektronischen) Eigenrechnungen durch die Käufer von diesen Holzproduk-ten, wenn der Ankauf von einem von der MwSt.-Registerführung befreiten Klein-landwirten erfolgt.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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