Die Agentur der Einnahmen hat in einem kürzlich erlassenen Entscheid klargestellt, dass der begünstigte Mehrwertsteuersatz von 4% nicht beim Verkauf von Milch an „professionelle Verwerter“ angewandt werden kann, da dieser Mehrwertsteuersatz ausschließlich für den Verkauf von abgepackter Milch, welche für den Detailhandel vorgesehen ist, Anwendung findet.
Für den Verkauf von Milch an Eisdielen, Konditoreien und die Lebensmittelindustrie findet hingegen der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 10% Anwendung.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner