Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Innerhalb 11. Dezember 2023 müssen Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit und private juristische Personen den wirtschaftlichen Eigentümer (titolare effettivo) der Handelskammer mitteilen, welche mit der Führung des sogenannten Transparenzregisters beauftragt ist.
Der Meldepflicht unterliegen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften usw.), juridische Personen des Privatrechts (anerkannte Vereine und Verbände, Stiftungen usw.) sowie Trusts und ähnliche Einrichtungen.
Verpflichtet zur Meldepflicht sind die Verwalter (Kapitalgesellschaften) bzw. der Gründer (anderen juristischen Personen des Privatrechts), sofern dieser noch lebt, bzw. die mit der Vertretung und Verwaltung betrauten Personen.
Bei Trusts oder trustähnlichen Einrichtungen ist die verantwortliche Person der Treuhänder (Trustee) oder die Personen, die die Rechte, Befugnisse und gleichwertige Funktionen ausübt.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist jene natürliche Person, die letztendlich Eigentümer der Körperschaft ist, diese kontrolliert oder deren Begünstigter ist. Bei Kapitalgesellschaften ist dies die Person bzw. die Personen, denen eine direkte Beteiligung von mehr als 25% des Gesellschaftskapitals zugerechnet werden kann.
Im Falle einer indirekten Beteiligung ist der wirtschaftliche Eigentümer derjenige, der einen Anteil am Gesellschaftskapital von mehr als 25% hält und zwar mittels kontrollierten Gesellschaften (z.B. Tochtergesellschaften), Treuhandgesellschaften, Intermediären oder dazwischengeschalteter Personen.
Im letzteren Fall müssen die Eigentumsverhältnisse und die Kontrollkette analysiert werden, bis die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen ermittelt sind, die letztendlich die geforderten Bedingungen erfüllen.
Falls es nicht möglich ist, die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen eindeutig zu identifizieren denen direkt oder indirekt das Eigentum an der Gesellschaft zuzurechnen ist, so fällt der wirtschaftliche Eigentümer mit der natürlichen Person bzw. mit den natürlichen Personen zusammen, denen faktisch die Kontrolle zuzurechnen ist, und zwar aufgrund der Kontrolle der Mehrheit in der ordentlichen Hauptversammlung.
Dies mit den zur Verfügung stehenden Stimmen um einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können oder mit dem Bestehen von besonderen vertraglichen Bedingungen, die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses ermöglichen.
Wenn die zuvor genannten Kriterien nicht ausreichen um die Identifizierung der natürlichen Person(en) vorzunehmen, so ist der wirtschaftliche Eigentümer derjenige mit der Vertretungsbefugnis, der gesetzliche Vertreter, Verwalter oder mit der Leitung des Unternehmens betraute.
Zur Übermittlung der Daten des wirtschaftlichen Eigentümers ist eine digitale Unterschrift und eine zertifizierte Mail-Adresse (PEC) erforderlich. Die telematische Meldung kann ausschließlich vom Verpflichteten (z.B. dem Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) digital unterzeichnet werden.
Es ist nicht möglich, die digitale Unterschrift zu delegieren. Das Vorbereiten der Meldung und die telematische Übermittlung der digital unterzeichneten Meldung können wir vornehmen.
In Zukunft sind Änderungen der Daten und Informationen in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer jeweils innerhalb 30 Tagen mitzuteilen. Wenn keine Änderungen eingetreten sind, sind die Daten jährlich neu zu bestätigen. Kapitalgesellschaften können diese Bestätigungspflicht auch im Rahmen der Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen.
Der Meldepflicht unterliegen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Genossenschaften usw.), juridische Personen des Privatrechts (anerkannte Vereine und Verbände, Stiftungen usw.) sowie Trusts und ähnliche Einrichtungen.
Verpflichtet zur Meldepflicht sind die Verwalter (Kapitalgesellschaften) bzw. der Gründer (anderen juristischen Personen des Privatrechts), sofern dieser noch lebt, bzw. die mit der Vertretung und Verwaltung betrauten Personen.
Bei Trusts oder trustähnlichen Einrichtungen ist die verantwortliche Person der Treuhänder (Trustee) oder die Personen, die die Rechte, Befugnisse und gleichwertige Funktionen ausübt.
Der wirtschaftliche Eigentümer ist jene natürliche Person, die letztendlich Eigentümer der Körperschaft ist, diese kontrolliert oder deren Begünstigter ist. Bei Kapitalgesellschaften ist dies die Person bzw. die Personen, denen eine direkte Beteiligung von mehr als 25% des Gesellschaftskapitals zugerechnet werden kann.
Im Falle einer indirekten Beteiligung ist der wirtschaftliche Eigentümer derjenige, der einen Anteil am Gesellschaftskapital von mehr als 25% hält und zwar mittels kontrollierten Gesellschaften (z.B. Tochtergesellschaften), Treuhandgesellschaften, Intermediären oder dazwischengeschalteter Personen.
Im letzteren Fall müssen die Eigentumsverhältnisse und die Kontrollkette analysiert werden, bis die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen ermittelt sind, die letztendlich die geforderten Bedingungen erfüllen.
Falls es nicht möglich ist, die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen eindeutig zu identifizieren denen direkt oder indirekt das Eigentum an der Gesellschaft zuzurechnen ist, so fällt der wirtschaftliche Eigentümer mit der natürlichen Person bzw. mit den natürlichen Personen zusammen, denen faktisch die Kontrolle zuzurechnen ist, und zwar aufgrund der Kontrolle der Mehrheit in der ordentlichen Hauptversammlung.
Dies mit den zur Verfügung stehenden Stimmen um einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können oder mit dem Bestehen von besonderen vertraglichen Bedingungen, die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses ermöglichen.
Wenn die zuvor genannten Kriterien nicht ausreichen um die Identifizierung der natürlichen Person(en) vorzunehmen, so ist der wirtschaftliche Eigentümer derjenige mit der Vertretungsbefugnis, der gesetzliche Vertreter, Verwalter oder mit der Leitung des Unternehmens betraute.
Zur Übermittlung der Daten des wirtschaftlichen Eigentümers ist eine digitale Unterschrift und eine zertifizierte Mail-Adresse (PEC) erforderlich. Die telematische Meldung kann ausschließlich vom Verpflichteten (z.B. dem Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften) digital unterzeichnet werden.
Es ist nicht möglich, die digitale Unterschrift zu delegieren. Das Vorbereiten der Meldung und die telematische Übermittlung der digital unterzeichneten Meldung können wir vornehmen.
In Zukunft sind Änderungen der Daten und Informationen in Bezug auf den wirtschaftlichen Eigentümer jeweils innerhalb 30 Tagen mitzuteilen. Wenn keine Änderungen eingetreten sind, sind die Daten jährlich neu zu bestätigen. Kapitalgesellschaften können diese Bestätigungspflicht auch im Rahmen der Hinterlegung des Jahresabschlusses vornehmen.