Meldung für Superbonus-Arbeiten in den Jahren 2024 und 2025
Wir erinnern daran, dass eine neue Mitteilung eingeführt wurde, mit der die in den Jahren 2024 und 2025 anfallenden Kosten mitzuteilen sind, für die der Superbonus in Anspruch genommen werden kann. Die Mitteilung ist innerhalb 31. Oktober einzureichen.
Der neuen Verpflichtung müssen diejenigen nachkommen, die am 31. Dezember 2023 die Superbonus-Arbeiten noch nicht abgeschlossen haben.
Die Übermittlung muss durch den qualifizierten Techniker erfolgen, der die ENEA-Mitteilung vornimmt.
Es sind folgende Informationen mitzuteilen:
- die Katasterdaten der Immobilie, die Gegenstand des Eingriffs ist;
- die Höhe der bis zum 30. März 2024 angefallenen Kosten und der entsprechende Steuerabsetzprozentsatz;
- der Betrag der Ausgaben, die voraussichtlich in den Jahren 2024 (nach dem 30. März) und 2025 anfallen werden, und der entsprechende Steuerabsetzprozentsatz;
In Bezug auf die Fristen für die Übermittlung gilt, dass:
- bei Maßnahmen zur energetischen Sanierung die neuen Informationen fester Bestandteil der an die ENEA zu übermittelnden Erklärungen sind;
- in Bezug auf die Eingriffe im Zusammenhang mit dem Sismabonus die Informationen bis zum 31. Oktober 2024 übermittelt werden müssen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die bis zum 1. Oktober 2024 genehmigt wurden.
Für die Nichteinhaltung der Verpflichtung sind Verwaltungsstrafen in Höhe von bis zu 10.000 € vorgesehen, in bestimmten Fällen führt die Unterlassung der Mitteilungspflicht zum Verfall der Steuerbegünstigung
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Simon Perathoner