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MwSt.-Abzug für Rechnungen zum Jahresende

Für die zum Jahresende erhaltenen Rechnungen ist es zwecks eines korrekten MwSt.-Abzuges sehr wichtig, Folgendes zu beachten. 
 
Wir erinnern unsere Kunden daran, uns alle Rechnungen mit Datum 2018 fristgerecht Anfang Jänner 2019 zur Verbuchung zu übermitteln. Dies ist deshalb so wichtig, da zum Jahreswechsel spezielle Vorschriften bezüglich der Absetzbarkeit der MwSt. auf die erhaltenen Eingangsrechnungen gelten.

Wird die MwSt. auf Eingangsrechnungen 2018 nicht in der MwSt. Liquidierung des Monats Dezember 2018 (innerhalb 16. Jänner 2019) bzw. des 4. Trimesters 2018 (innerhalb 16. Februar 2019) berücksichtigt und abgezogen, so ist ein Abzug nur mehr über die MwSt. Jahreserklärung möglich, was einen deutlich erhöhten Aufwand (und einen verspäteten MwSt.-Abzug) mit sich bringt.

Wir erinnern auch daran, dass mit 1. Jänner 2019 für (fast) alle in Italien ansässigen Unternehmen und Freiberufler die elektronische Fakturierung verpflichtend wird, unabhängig davon, ob die Rechnungen an andere Unternehmen (B2B) oder an Endkunden (B2C) ausgestellt werden.
 
Dabei gilt: Ausstelldatum ist Versanddatum!
 
Wenn eine Rechnung mit Datum 31. Dezember 2018 am 3. Jänner 2019 versendet wird, muss diese also in der Regel in Form einer elektronischen Rechnung ausgestellt werden. Dies ist vor allem dann zu beachten, wenn die Rechnung mittels Email oder PEC-Mail versendet wird und daher das Versanddatum nachvollziehbar ist.
 
Wenn es sich bei der ab dem 1.1.2019 versandten Rechnung hingegen nur um eine Kopie einer innerhalb 31.12.2018 persönlich übergebenen oder per Post verschickten Rechnung handelt, kann diese hingegen wie bisher im Pdf-Format auch per E-Mail oder PEC versendet werden. Dies gilt natürlich nur, wenn das Rechnungsdatum der 31.12.2018 oder früher ist. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, in der Email anzuführen, dass es sich um eine Kopie handelt.
 
Dasselbe gilt für erhaltene Eingangsrechnungen:
 
Wenn Sie also im Jänner 2019 mittels Email oder PEC eine nicht-elektronische Rechnung erhalten (z.B. als PDF), dann können Sie diese in der Regel nicht mehr akzeptieren, da diese kein gültiges Dokument mehr darstellt, um die Spesen abzusetzen und um die MwSt. in Abzug zu bringen.
 
Der MwSt.-Abzug ist hingegen möglich, wenn Ihnen die Rechnung innerhalb 31/12/2018 persönlich ausgehändigt wurde und es sich bei der Rechnung, die Sie per Email oder PEC erhalten, nur um eine Kopie handelt.
 
Rechnungen, die Sie auch im Jahr 2019 weiterhin in Papierform (oder als Pdf) akzeptieren können, sind die folgenden:
 
  • Rechnungen, die Sie von pauschalbesteuerten Kleinstunternehmen erhalten (sog. Contribuenti Minimi oder Contribuenti forfettari)
  • Rechnungen, die Sie von ausländischen Subjekten erhalten
 
Bei der Führung Ihrer Buchhaltung gehen wir davon aus, dass die Rechnungen mit Rechnungsdatum bis 31.12.2018, die Sie uns zum Buchen weiterleiten, Ihnen innerhalb 31.12.2018 persönlich übergeben wurden und dass es sich daher um regulär ausgestellte Rechnungen handelt, die den MwSt.-Abzug ermöglichen, sofern Sie uns dies nicht anders mitteilen.

Wenn Sie eine Privatperson, ein Landwirt mit einem Jahresumsatz von unter 7.000 Euro oder ein Kleinunternehmer bzw. –freiberufler sind und ein Pauschalsteuersystem anwenden (als „Contribuente minimo“ oder „contribuente forfettario“), dann sind Sie von den soeben genannten Hinweisen nicht betroffen.
Dr. Mirko Oliva
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Mirko Oliva

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