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MwSt. für Grundstücksleistungen

Mit 1. Jänner 2017 ist eine neue EU-Durchführungsverordnung in Kraft getreten, welche die territoriale Zuordnung von Grundstücksleistungen für die MwSt. EU-weit einheitlich regelt.

Es werden wichtige Begriffsbestimmungen festgelegt.

Der in den MwSt.-Bestimmungen verwendete Begriff des Grundstücks stellt einen Oberbegriff dar, der im Unterschied zum Südtiroler Sprachgebrauch nicht nur den Grund, sondern auch die darauf befindlichen Gebäude einschließt.

Es geht hier im Wesentlichen um den umgangssprachlich aus dem italienischen abgeleiteten Begriff Immobilien. 

In diesem Sinne definiert die EU Verordnung für die Anwendung der MwSt. den Begriff Grundstück wie folgt:
  • Ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
  • Jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, welches nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
  • Jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerkes bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig sind, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände, oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern;
Diese Definitionen sind entscheidend für die Bestimmung des Leistungsortes für die Grundstücksleistungen, der sich für die MwSt. an jenem Ort befindet, wo das Grundstück (die Immobilie) liegt.



 
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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