Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2026 ist die Einführung eines optionalen Verfahrens zur Neubewertung von Edelmetallen vorgesehen. Ziel dieser Maßnahme ist es, Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, den Wert ihrer Edelmetallbestände zu einem festgelegten Stichtag neu zu bestimmen und diesen künftig als steuerlichen Anschaffungspreis anzusetzen.
Betroffen sind Gold, Platin, Palladium und Silber in unverarbeiteter oder Münzform, deren Gewinne bei Veräußerung nach derzeitiger Rechtslage als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt dabei, dass der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig wird, wenn keine Nachweise über den ursprünglichen Kaufpreis vorliegen. Die neue Regelung bietet Eigentümern solcher Edelmetalle die Möglichkeit, den Marktwert zum 1. Januar 2026 anstelle des ursprünglichen oder nicht dokumentierten Anschaffungspreises anzusetzen.
Für die Neubewertung ist eine Ersatzsteuer von 13 Prozent zu entrichten (die ordentliche Steuer beträgt 26 Prozent). Ziel ist es, insbesondere Besitzern älterer Bestände ohne Kaufbelege eine klare steuerliche Ausgangsbasis zu bieten und gleichzeitig angesichts gestiegener Edelmetallpreise zusätzliche Staatseinnahmen zu erzielen.
Eine Möglichkeit zur Regularisierung bislang nicht deklarierter Auslandsbestände ist nicht vorgesehen, hier bleibt lediglich das ordentliche Nachversteuerungsverfahren.
Der anzusetzende Wert zum Stichtag 1. Januar 2026 richtet sich nach dem üblichen Marktwert gemäß Art. 9 TUIR. Für Edelmetalle in Rohform dürften Markt- und Börsennotierungen ausreichend sein, während bei Münzen Bewertungen durch anerkannte Fachhändler herangezogen werden können.
Ein verpflichtendes Gutachten ist nicht vorgesehen. Die Ersatzsteuer muss bis zum 30. September 2026 entrichtet werden, wobei auch eine Zahlung in bis zu drei gleichen Jahresraten möglich ist.
Es handelt sich um eine befristete Übergangsmaßnahme, die lediglich für die Neubewertung der zum 1. Januar 2026 gehaltenen Edelmetalle gilt. Zudem sieht die Regelung ausdrücklich vor, dass durch die Ansatzwahl keine steuerlich nutzbaren Verluste entstehen können. Damit wird verhindert, dass nach Zahlung der Ersatzsteuer Wertminderungen geltend gemacht und mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Betroffen sind Gold, Platin, Palladium und Silber in unverarbeiteter oder Münzform, deren Gewinne bei Veräußerung nach derzeitiger Rechtslage als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sind.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt dabei, dass der gesamte Verkaufserlös steuerpflichtig wird, wenn keine Nachweise über den ursprünglichen Kaufpreis vorliegen. Die neue Regelung bietet Eigentümern solcher Edelmetalle die Möglichkeit, den Marktwert zum 1. Januar 2026 anstelle des ursprünglichen oder nicht dokumentierten Anschaffungspreises anzusetzen.
Für die Neubewertung ist eine Ersatzsteuer von 13 Prozent zu entrichten (die ordentliche Steuer beträgt 26 Prozent). Ziel ist es, insbesondere Besitzern älterer Bestände ohne Kaufbelege eine klare steuerliche Ausgangsbasis zu bieten und gleichzeitig angesichts gestiegener Edelmetallpreise zusätzliche Staatseinnahmen zu erzielen.
Eine Möglichkeit zur Regularisierung bislang nicht deklarierter Auslandsbestände ist nicht vorgesehen, hier bleibt lediglich das ordentliche Nachversteuerungsverfahren.
Der anzusetzende Wert zum Stichtag 1. Januar 2026 richtet sich nach dem üblichen Marktwert gemäß Art. 9 TUIR. Für Edelmetalle in Rohform dürften Markt- und Börsennotierungen ausreichend sein, während bei Münzen Bewertungen durch anerkannte Fachhändler herangezogen werden können.
Ein verpflichtendes Gutachten ist nicht vorgesehen. Die Ersatzsteuer muss bis zum 30. September 2026 entrichtet werden, wobei auch eine Zahlung in bis zu drei gleichen Jahresraten möglich ist.
Es handelt sich um eine befristete Übergangsmaßnahme, die lediglich für die Neubewertung der zum 1. Januar 2026 gehaltenen Edelmetalle gilt. Zudem sieht die Regelung ausdrücklich vor, dass durch die Ansatzwahl keine steuerlich nutzbaren Verluste entstehen können. Damit wird verhindert, dass nach Zahlung der Ersatzsteuer Wertminderungen geltend gemacht und mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.