Mit dem Eildekret Nr. 48/2023 wurden einige Lockerungen bzgl. der befristeten Verträge beschlossen. Dazu hat das Arbeitsministerium nun in einem Rundschreiben erste Klarstellungen veröffentlicht. Nach wie vor aktuell ist, dass befristete Verträge mit einer Laufzeit von
bis zu 12 Monaten ohne Angabe von Gründen abgeschlossen werden können.
Werden die 12 Monate hingegen überschritten (längere Laufzeit schon ab Beginn, Vertragsverlängerung, Vertragserneuerung), so muss eine Sachbegründung angeführt werden. Dies ist in jenen Fällen möglich, welche von den vertretungsstärksten Gewerkschaften in den Kollektivverträgen festgelegt werden. Somit werden hier die Kompetenzen der Sozialpartner deutlich ausgebaut.
Werden von den Kollektivverträgen hingegen keine Regeln bzgl. Sachbegründung festgelegt, so können die Vertragspartner (Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen) selbst eine Begründung für den befristeten Vertrag definieren. Es muss sich jedoch um eine technische, organisatorische oder produktive Notwendigkeit handeln. Dies gilt nur noch solange, bis die Gewerkschaften Änderungen an den Kollektivverträgen vornehmen bzw. maximal noch bis zum 30. April 2024.
Der Abschluss von befristeten Verträgen für den Ersatz von abwesenden Mitarbeitern*innen (z. B. Mutterschaftsersatz, Ersatz bei Krankheit, Wartestand usw.) ist jederzeit möglich. Der konkrete Grund muss in diesen Fällen im Arbeitsvertrag angeführt werden.
Die wichtigste Klarstellung des Rundschreibens betrifft die Information, dass bei Vertragsverlängerungen und Vertragserneuerungen, welche
nach dem 5. Mai 2023 abgeschlossen wurden, für die Berechnung der 12 Monate die vorherigen befristeten Verträge nicht berücksichtigt werden müssen.
Das bedeutet, dass Mitarbeiter*innen, welche in den Vorjahren bzw. vor dem 5. Mai 2023 bereits befristete Verträge von max. 12 Monaten hatten, nun
erneut 12 Monate ohne Sachbegründung befristet aufgenommen werden können.
Die
maximale Obergrenze von insgesamt 24 Monaten bleibt jedoch nach wie vor bestehen, ebenso dürfen
maximal 4 Vertragsverlängerungen innerhalb von 24 Monaten erfolgen. Die Intervallfristen zwischen zwei befristeten Verträgen bleiben ebenso bestehen (10 Tage bei Verträgen bis zu 6 Monaten; 20 Tage bei Verträgen über 6 Monaten). Werden diese Bestimmungen nicht berücksichtigt, kann der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden.
Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Saisonstätigkeiten sowie für Start-Up-Unternehmen.
Begünstigte Aufnahme von Mitarbeiter*innen: Wir weisen darauf hin, dass die Beitragsbegünstigungen für die Aufnahme von bestimmten Personen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit 31.12.2023 auslaufen.
Um die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, muss der Vertrag somit
innerhalb Jahresendes abgeschlossen werden.
Die Begünstigungen gelten für folgende Personen:
- Jugendliche unter 36 Jahren, welche noch nie einen unbefristeten Arbeitsvertrag (auch bei einem anderen Arbeitgeber) hatten. Die Beitragsbegünstigung gilt für 36 Monate und beläuft sich auf max. 8.000 Euro pro Jahr.
- Jugendliche unter 30 Jahren, welche weder in Ausbildung, Arbeit oder Schulung sind (NEET) und im Nationalen Programm „Iniziativa Occupazione Giovani“ registriert sind. Für sie gilt die Beitragsbegünstigung für 12 Monate und beläuft sich auf 60% des Bruttogehalts.
- Beitragsbegünstigung für die Aufnahme von Frauen, unter folgenden Voraussetzungen: Mindestens 50 Jahre alt und arbeitslos seit mehr als 12 Monaten oder Frauen jeden Alters, welche seit mindestens 24 Monaten ohne Arbeit sind. Die Begünstigung für Frauen beläuft sich auf max. 8.000 Euro pro Jahr.