Arbeitsrechtsberater
Dr. Linda Gasser
Ab 2024 wird der bisher gültige Wert für steuerfreie Sachbezüge von 258,23 € auf 1.000 € erhöht. Hat ein*e Mitarbeiter*in Kinder steuerlich zu Lasten, so kommt die Obergrenze von 2.000 € zur Anwendung (nach Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung).
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter*innen auch einen Teil der Lebenshaltungsspesen erstatten, gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise. Folgende Spesen fallen in den Anwendungsbereich:
Dies ist eine sehr gute Möglichkeit, den Mitarbeiter*innen eine Erhöhung des Nettogehaltes zu gewähren, ohne die entsprechenden Lohnnebenkosten tragen zu müssen. Wird die oben genannte Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag beitrags- und steuerpflichtig.
Jedes Elternteil kann für sich die Obergrenze von 2.000 € beanspruchen, wenn mindestens ein Kind steuerlich zu Lasten ist. Die in den Vorjahren gültige Regelung für die zusätzlichen Benzingutscheine fällt ab 2024 weg.
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter*innen auch einen Teil der Lebenshaltungsspesen erstatten, gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise. Folgende Spesen fallen in den Anwendungsbereich:
- Spesen für Wasser, Strom, Erdgas
- Miete für Erstwohnung
- Zinsen für die Rückzahlung des Kredits für Erstwohnung
Dies ist eine sehr gute Möglichkeit, den Mitarbeiter*innen eine Erhöhung des Nettogehaltes zu gewähren, ohne die entsprechenden Lohnnebenkosten tragen zu müssen. Wird die oben genannte Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag beitrags- und steuerpflichtig.
Jedes Elternteil kann für sich die Obergrenze von 2.000 € beanspruchen, wenn mindestens ein Kind steuerlich zu Lasten ist. Die in den Vorjahren gültige Regelung für die zusätzlichen Benzingutscheine fällt ab 2024 weg.