Nicht steuerpflichtige Tankgutscheine für Arbeitnehmer bis zu 200 Euro
Die Treibstoffkosten sind letzthin förmlich explodiert – nun gibt es eine Hilfe vom Staat für alle Arbeitnehmer, die unter den hohen Treibstoffkosten leiden. Neben der zeitweiligen Aussetzung der Akzisen auf Treibstoffen hat die Regierung eine weitere Maßnahme eingeführt, die Arbeitnehmer helfen wird - mit der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 21/2022, dem sog. Ukraine-Dekret, im Amtsblatt der Republik wird den Arbeitgebern nun die Möglichkeit eingeräumt, für jeden Arbeitnehmer 200 Euro in Form von Tankgutscheinen auszugeben.
Die Maßnahme gilt beschränkt nur für das Jahr 2022. Die Gutscheine werden nicht besteuert und tragen somit nicht zur Einkommensbildung des Arbeitnehmers bei.
Bis dato war es Arbeitgebern möglich, den Arbeitnehmern spezielle Zusatzleistungen und Sachbezüge (wie z.B. Einkaufsgutscheine, Sozialleistungen oder Essensgutscheine) bis zu einem Freibetrag von 258,23 Euro pro Jahr zuzugestehen. Bis zum genannten Freibetrag waren die Sachbezüge steuerfrei und auch nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Übertretung des genannten Freibetrages 258,23 Euro wurde der gesamte Sachbezug dann zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt.
Der in der Energieverordnung vorgesehene Sonderbonus summiert sich nun zu den bereits bestehenden Schwellenwerten, ohne dass dies zu einer Besteuerung führt – in anderen Worten ausgedrückt: der Wert der Tankgutscheine bis zu 200 Euro fließt nicht in die Berechnung des Grenzwerts von 258,23 Euro mit ein, sondern darf dazugerechnet werden. Somit ist es für 2022 den Arbeitgebern möglich, Zusatzleistungen und Sachbezüge bis zu einem Gegenwert von 458 Euro steuer-und beitragsfrei zu geben. Ein tolles Geschenk, welches jedoch nur im Jahr 2022 zusteht!
Auf Unternehmensseite ist anzumerken, dass die Kosten für den Erwerb von Tankgutscheinen zu den abzugsfähigen Kosten des Unternehmens gehören. Der Unternehmer kann sich die Kosten somit dementsprechend voll absetzen, während der Arbeitnehmer nichts versteuern muss.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Martin Eder