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Pauschalsteuer für wohlhabende Personen eingeführt

Natürliche Personen, welche ihren steuerlichen Wohnsitz von einem anderen Staat nach Italien verlegen, haben ab 2017 die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer auf das Auslandseinkommen in fixem Ausmaß in Höhe von 100.000 Euro pro Steuerperiode zu entrichten. 

Diese Steuerbegünstigung für wohlhabende Personen (sog. High net worth individuals) wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2017 eingeführt und zielt darauf ab, wohlhabende Personen nach Italien zu locken; ähnliche Steuerbegünstigungen wurden in der Vergangenheit mit Erfolg in Großbritannien, Portugal und Malta eingeführt.

Die Pauschalsteuer ersetzt die Einkommenssteuer auf die im Ausland erzeugten Einkommen und die Vermögenssteuer auf das ausländische Vermögen, unabhängig von der Höhe des Einkommens und des Vermögens. In der Pauschalsteuer nicht inbegriffen und folglich normal zu besteuern sind lediglich die Veräußerungsgewinne auf qualifizierte Beteiligungen, welche im Laufe der ersten fünf Jahre nach der Option erzielt werden, sowie die in Italien erzielten Einkommen.

Ein weiterer Vorteil der Begünstigung ist die Befreiung von der Erbschafts-und Schenkungssteuer für all jene Güter, die sich außerhalb Italiens befinden. 

Im Ausland entrichtete Steuern können bei Anwendung des Regimes der Pauschalsteuer nicht angerechnet werden. Ebenso kann die Ersatzsteuer nicht von anderen Steuern und Abgaben abgesetzt werden. Es ist möglich, die Pauschalsteuer nur auf die Einkünfte aus bestimmten Staaten anzuwenden und die Einkünfte aus den anderen Staaten normal zu besteuern.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalsteuer ist, dass die Person während der letzten zehn Jahre mindestens neun im Ausland steuerlich ansässig war. Um die Option anwenden zu können, ist eine entsprechende Anfrage beim Finanzamt einzureichen, in der die Voraussetzungen für die Anwendung der Option dokumentiert werden. 

Das Regime der Ersatzsteuer gilt ab jenem Jahr, in dem der Wohnsitz nach Italien verlegt wurde und der Antrag des Steuerzahlers positiv begutachtet wurde. Die zu zahlende Ersatzsteuer auf die ausländischen Einkünfte muss gänzlich innerhalb der vorgesehenen Frist  einbezahlt werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht oder nicht vollständig entrichtet, erlischt die Option der Ersatzsteuer, ebenso wie wenn der Wohnsitz wieder ins Ausland verlegt wird. Die Ersatzsteuer kann für maximal 15 Jahre angewandt werden, dann erlischt die Begünstigung automatisch. Es ist jederzeit möglich, die Option zu wiederrufen. 

Nachdem die Option einmal aufgehoben oder wiederrufen wurde, sei es automatisch nach Ablauf der 15 Jahre oder aufgrund der Nichtbezahlung einer Steuer, ist es nicht mehr möglich, nochmals in das Regime der Ersatzsteuer einzusteigen und die Option zu wählen. 

Die Option für die Pauschalsteuer kann zudem von einem oder mehreren Familienmitgliedern angewandt werden. Die Kriterien, Voraussetzungen und Modalitäten für die Anwendung des Regimes bleiben dieselben wie für den Antragsteller, allerdings beträgt die Ersatzsteuer für Familienmitglieder lediglich 25.000 Euro pro Steuerperiode. 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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