Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Wie bekannt, unterliegen alle Verträge, die dem Registeramt zur Registrierung vorgelegt werden müssen, einer Registrierungsgebühr. Als Gebühr ist prinzipiell ein bestimmter Prozentsatz des im Akt erklärten Wertes des durchgeführten Rechtsgeschäfts vorgesehen.
Mit 1.1.2014 wird nun die Registersteuer im Bereich der Immobilienübertragungen grundlegend abgeändert.
Die bisher vorgesehenen verschiedenen Prozentsätze werden auf nur mehr zwei zusammengefasst.
Die Registergebühr beträgt ab 1.1.2014 im Allgemeinen 9%, im Spezialfall der Erstwohnungsbegünstigung 2%. Die Hypothekar- und Katastergebühren (heute 2% bzw. 1%) werden ab dem 1.1.2014 immer dann, wenn die proportionale Registergebühr (9% bzw. 2%) vorgesehen ist, im fixen Ausmaß von je 50 Euro angewendet.
Die proportionale Registergebühr muss mindestens 1.000 Euro betragen. Kommt bei der Berechnung mit der Anwendung der Prozentsätze weniger heraus, so muss der Betrag auf die 1.000 Euro aufgestockt werden.
Im Gegenzug zur Vereinheitlichung der Prozentsätze werden alle heute bestehenden Begünstigungen der Registergebühr mit Ausnahme der Begünstigung für die Erstwohnung abgeschafft.
Dies betrifft unter anderem die Begünstigung für den Erwerb von Immobilien durch ONLUS Organisationen oder die Begünstigung für den Erwerb von Grundstücken von eingetragenen Landwirten.
Die Erstwohnungsbegünstigung kann auch nicht mehr für Immobilien der Katasterkategorie A/1, A/8 und A/9 angewendet werden.
Für alle Immobilienakte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, steigt die fixe Registergebühr ab dem 1.1.2014 von aktuell 168 Euro auf 200 Euro.
Die in diesem Fall anzuwendenden Hypothekar- und Katastergebühren bleiben weiterhin im proportionalen Ausmaß von 3% bzw. 1% geschuldet. Für all jene Akte, die der fixen Registergebühr unterliegen, steigt die Gebühr von 168 Euro auf 200 Euro. Dies gilt unter anderem für die Gesellschaftsakte.
Die Registergebühren für die Mietverträge bleiben unverändert.
Mit 1.1.2014 wird nun die Registersteuer im Bereich der Immobilienübertragungen grundlegend abgeändert.
Die bisher vorgesehenen verschiedenen Prozentsätze werden auf nur mehr zwei zusammengefasst.
Die Registergebühr beträgt ab 1.1.2014 im Allgemeinen 9%, im Spezialfall der Erstwohnungsbegünstigung 2%. Die Hypothekar- und Katastergebühren (heute 2% bzw. 1%) werden ab dem 1.1.2014 immer dann, wenn die proportionale Registergebühr (9% bzw. 2%) vorgesehen ist, im fixen Ausmaß von je 50 Euro angewendet.
Die proportionale Registergebühr muss mindestens 1.000 Euro betragen. Kommt bei der Berechnung mit der Anwendung der Prozentsätze weniger heraus, so muss der Betrag auf die 1.000 Euro aufgestockt werden.
Im Gegenzug zur Vereinheitlichung der Prozentsätze werden alle heute bestehenden Begünstigungen der Registergebühr mit Ausnahme der Begünstigung für die Erstwohnung abgeschafft.
Dies betrifft unter anderem die Begünstigung für den Erwerb von Immobilien durch ONLUS Organisationen oder die Begünstigung für den Erwerb von Grundstücken von eingetragenen Landwirten.
Die Erstwohnungsbegünstigung kann auch nicht mehr für Immobilien der Katasterkategorie A/1, A/8 und A/9 angewendet werden.
Für alle Immobilienakte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, steigt die fixe Registergebühr ab dem 1.1.2014 von aktuell 168 Euro auf 200 Euro.
Die in diesem Fall anzuwendenden Hypothekar- und Katastergebühren bleiben weiterhin im proportionalen Ausmaß von 3% bzw. 1% geschuldet. Für all jene Akte, die der fixen Registergebühr unterliegen, steigt die Gebühr von 168 Euro auf 200 Euro. Dies gilt unter anderem für die Gesellschaftsakte.
Die Registergebühren für die Mietverträge bleiben unverändert.