Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Mirko Oliva
Gütertransportunternehmen in Italien haben Anspruch auf eine Rückerstattung durch Verrechnung der erhöhten Dieselaccise (sog. „caro petrolio") für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen. Der Antrag für die Verbrauchsperiode Januar bis März 2026 muss bis zum 30. April 2026 bei der Agenzia delle Dogane eingereicht werden. Wichtig: Fahrzeuge der Kategorie Euro 4 oder niedriger sind vom Vorteil ausgeschlossen.
Anspruchsberechtigt sind sowohl Unternehmen, die Güter für Dritte transportieren (c/terzi) und im „Albo degli autotrasportatori“ eingetragen sind, als auch Unternehmen, die Güter auf eigene Rechnung befördern (c/proprio) und über eine entsprechende Lizenz verfügen. Darüber hinaus können auch bestimmte Personenbeförderungsunternehmen (z. B. öffentliche Verkehrsbetriebe) und Seilbahnbetreiber im öffentlichen Dienst die Begünstigung in Anspruch nehmen.
Die Höhe der Rückerstattung hängt vom verwendeten Kraftstofftyp und dem Verbrauchszeitraum ab. Für normalen Diesel sowie paraffinische Kraftstoffe (HVO), die bestimmte Nachhaltigkeitsbedingungen nicht erfüllen, beträgt die Rückerstattung beträgt 214,48 €/1.000 Liter für den Zeitraum 1.1.–18.3.2026 und 69,68 €/1.000 Liter für den Zeitraum 19.3.–31.3.2026 . Für HVO-Kraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, gilt für das gesamte Quartal ein einheitlicher Satz von 214,18 €/1.000 Liter. Der Anspruch ist auf einen Verbrauch von maximal 1 Liter pro Kilometer und Fahrzeug begrenzt.
Der Antrag besteht aus einem Deckblatt sowie mehreren Anlagen (Quadri A-1 bis A-5, B und C), in denen Fahrzeugkennzeichen, Besitztitel, Kilometerstand, verbrauchte Liter und der berechnete Kreditbetrag pro Fahrzeug anzugeben sind. Dem Antrag sind Zulassungsbescheinigungen und ein Kilometerspiegel beizufügen. Die Einreichung erfolgt bevorzugt über den telematischen Zolldienst (E.D.I.), alternativ per PEC oder auf dem Postweg mit Datenträger.
Das Guthaben von mindestens 25 € kann über das Formular F24 (Steuercode „6740") verrechnet oder als Rückerstattung beantragt werden. Es unterliegt nicht der Obergrenze von 250.000 €. Nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres verrechnete Beträge müssen bis zum darauffolgenden 30. Juni als Rückerstattung beantragt werden. Das Guthaben ist weder einkommens- noch IRAP-relevant, muss jedoch im Quadro RU der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen werden.
Anspruchsberechtigt sind sowohl Unternehmen, die Güter für Dritte transportieren (c/terzi) und im „Albo degli autotrasportatori“ eingetragen sind, als auch Unternehmen, die Güter auf eigene Rechnung befördern (c/proprio) und über eine entsprechende Lizenz verfügen. Darüber hinaus können auch bestimmte Personenbeförderungsunternehmen (z. B. öffentliche Verkehrsbetriebe) und Seilbahnbetreiber im öffentlichen Dienst die Begünstigung in Anspruch nehmen.
Die Höhe der Rückerstattung hängt vom verwendeten Kraftstofftyp und dem Verbrauchszeitraum ab. Für normalen Diesel sowie paraffinische Kraftstoffe (HVO), die bestimmte Nachhaltigkeitsbedingungen nicht erfüllen, beträgt die Rückerstattung beträgt 214,48 €/1.000 Liter für den Zeitraum 1.1.–18.3.2026 und 69,68 €/1.000 Liter für den Zeitraum 19.3.–31.3.2026 . Für HVO-Kraftstoffe, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, gilt für das gesamte Quartal ein einheitlicher Satz von 214,18 €/1.000 Liter. Der Anspruch ist auf einen Verbrauch von maximal 1 Liter pro Kilometer und Fahrzeug begrenzt.
Der Antrag besteht aus einem Deckblatt sowie mehreren Anlagen (Quadri A-1 bis A-5, B und C), in denen Fahrzeugkennzeichen, Besitztitel, Kilometerstand, verbrauchte Liter und der berechnete Kreditbetrag pro Fahrzeug anzugeben sind. Dem Antrag sind Zulassungsbescheinigungen und ein Kilometerspiegel beizufügen. Die Einreichung erfolgt bevorzugt über den telematischen Zolldienst (E.D.I.), alternativ per PEC oder auf dem Postweg mit Datenträger.
Das Guthaben von mindestens 25 € kann über das Formular F24 (Steuercode „6740") verrechnet oder als Rückerstattung beantragt werden. Es unterliegt nicht der Obergrenze von 250.000 €. Nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres verrechnete Beträge müssen bis zum darauffolgenden 30. Juni als Rückerstattung beantragt werden. Das Guthaben ist weder einkommens- noch IRAP-relevant, muss jedoch im Quadro RU der Einkommenssteuererklärung ausgewiesen werden.