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Rückkehr zur ursprünglichen Regelung zur Besteuerung von Dividenden und Beteiligungsverkäufen

Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde zum Jahreswechsel 2026 bekanntlich das sog. Schachtelprivileg eingeschränkt und die Besteuerung bei Dividendenauszahlungen an Gesellschaften sowie die Besteuerung von Beteiligungsverkäufen signifikant erhöht – nun hat die ital. Regierung rückwirkend zum 01.01.2026 die Neuregelung gelöscht und die vorhergehende Regelung ist nun wieder in Kraft.

Das Schachtelprivileg bei Dividenden

Der Reihe nach: Seit 2003 sah das italienische Einkommenssteuergesetz das sog. Schachtelprivileg vor. Das Schachtelprivileg bezeichnet im Unternehmenssteuerrecht die Steuerfreistellung zu 95% von Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen zwischen Gesellschaften, wie z.B. in Mutter-Tochter- Strukturen. Das Ziel hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung derselben Unternehmensgewinne auf mehreren Beteiligungsebenen, indem zu 95% und somit größtenteils die Ausschüttungen von einer Besteuerung freigestellt und nur zu 5% einer Besteuerung zugeführt werden.

In anderen Worten ausgedrückt: Erwirtschaftet eine Tochtergesellschaft einen Gewinn, wird dieser auf Ebene der Tochtergesellschaft voll besteuert. Das Schachtelprivileg verhindert, dass bei Ausschüttung der Gewinne von der Tochter an die Muttergesellschaft die bereits besteuerten Gewinne nochmals auf Ebene der Muttergesellschaft besteuert werden, was eine Doppelbesteuerung darstellen würde.

Die Steuerbegünstigung „PEX“ bei Beteiligungsverkäufen

Gleichwohl hat das Schachtelprivileg auch systemische Auswirkungen bei Beteiligungsverkäufen – auch die Besteuerung des Verkaufserlöses von Beteiligungen wurde unter bestimmten Voraussetzungen zu 95% von jeglicher Besteuerung freigestellt und nur zu 5% besteuert, in Anwendung der ebenfalls 2003 eingeführten Steuerbegünstigung „Participation Exemption“, auch bekannt unter der Abkürzung PEX.

Die Grundidee der PEX-Regelung ist, dass Gewinne innerhalb eines Unternehmens-verbunds zunächst auf Ebene der operativen Gesellschaft entstehen und dort normal besteuert werden, z.B. mit der Körperschaftsteuer IRES. Dieser bereits besteuerte Gewinn erhöht anschließend den Wert der Gesellschaft und damit indirekt auch den Wert der Anteile, den die Muttergesellschaft hält. Wenn die Muttergesellschaft diese Anteile später verkauft, würde ohne besondere Regelung derselbe wirtschaftliche Erfolg nochmals besteuert werden, weil der Verkaufspreis den bereits versteuerten Unternehmensgewinn widerspiegelt. Die PEX verhindert diese doppelte Belastung.

Die Änderung des Haushaltsgesetzes 2026

Im Zuge des Haushaltsgesetzes 2026 hat die Regierung Meloni das Schachtelprivileg wesentlich selektiver ausgestaltet, mit Wirksamkeit ab dem 01.01.2026. Die Neuregelung der Regierung sah für den Normalfall einer Dividendenzahlung an eine Gesellschaft die volle Besteuerung vor, und nur bei Überschreitung von bestimmten Beteiligungsquoten fand das Schachtelprivileg Anwendung.

Als Schwellenwert wurde mit dem Haushaltsgesetz 2026 eine Beteiligungshöhe von mehr als 5% oder ein Beteiligungswert von mehr als 500.000 Euro eingeführt – wurden diese Werte nicht erreicht, wurde voll besteuert.

Die gleichen Schwellenwerte (eine Beteiligungshöhe von mehr als 5% oder ein Beteiligungswert von mehr als 500.000 Euro) wurden zudem für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung „Participation Exemption“ eingeführt.

Unklare Anwendung

Nach Einführung des Haushaltsgesetzes 2026 kamen in der Rechtslehre schnell Zweifel auf in Bezug auf die Anwendung der neuen Schwellenwerte – speziell in Bezug auf die Handhabung der Steuerbegünstigung PEX auf Teilverkäufe von Beteiligungen und im Detail darüber, ob die neu eingeführten Schwellenwerte auf den gehaltenen Anteil der von der Veräußerung betroffenen Beteiligung oder auf den von der Veräußerung betroffenen Anteil bezogen werden musste. In anderen Worten ausgedrückt ging es konkret vor allem um die folgende Frage: wie sollte eine Teilveräußerung besteuert werden, wenn der Verkäufer zwar eine Beteiligung von 8% hält, diese aber in mehreren Tranchen verkauft?

In der Rechtslehre gab es eine Lehrmeinung, die davon ausging, man müsste auf die von der Veräußerung betroffenen gehaltenen Anteile schauen, mit dem Ergebnis, dass bei Halten einer Beteiligung von 8% und der Veräußerung einer Beteiligung von 1% die Neuregelung Anwendung fand.

Eine andere Lehrmeinung ging hingegen in die entgegengesetzte Richtung und wollte die mit dem Haushaltsgesetz 2026 neu eingeführte Regelung nur dann anwenden, wenn effektiv auch eine Beteiligung von mehr al 5% oder einem Beteiligungswert von 500.000 Euro vom Verkauf betroffen war – in anderen Worten wäre ein Teilverkauf normal zu versteuern gewesen.
Die unklare Formulierung hatte den Effekt, dass viele Operationen auf Eis gelegt wurden, in Erwartung einer Klarstellung oder einer erhofften Gesetzesänderung.

Rückkehr zur altbewährten Regelung

Aufgrund der Unklarheiten zieht die Regierung Meloni nun die Reißleine und eliminiert die Regelung komplett - die ursprünglich mit dem Haushaltsgesetz 2026 eingeführte Regelung wird vollumfänglich verworfen und die „altbewährte“ Regelung ohne Schwellenwerte findet wieder Anwendung.

Gemäß expliziter Bestimmung gilt die Neuerung rückwirkend für alle Veräußerungsgewinne betreffend Transaktionen, die ab dem 01.01.2026 abgeschlossen wurden, gleichwohl wie auch für Dividendenausschüttungen, die ab 01.01.2026 beschlossen und getätigt wurden.
Eine radikale Lösung, die für die Steuerzahler Rechtssicherheit bringt.
 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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