Bekanntlich müssen Unternehmen seit dem Jahr 2016 die MwSt. für Leistungen und Lieferungen an die öffentliche Hand mit dem sogenannten „split payment“ Verfahren abrechnen.
Die MwSt. wird zwar auf der Rechnung ausgewiesen, diese wird aber direkt vom Kunden (= die öffentliche Körperschaft) an den Staat abgeführt. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer bekommt nur den Nettobetrag der Rechnung ohne MwSt. ausgezahlt. Die Anwendung des „Split-Payment“ Verfahrens wurde immer weiter ausgedehnt (u.a. auf Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden und auf börsennotierte Gesellschaften).
Das Finanzministerium hat nun die Liste der Gesellschaften und Körperschaften veröffentlicht, gegenüber denen im Jahr 2025 mit diesem Verfahren abgerechnet werden muss. Die Liste finden Sie unter folgendem link: