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Split Payment

Bekanntlich muss seit dem Jahr 2016 die MwSt. für Leistungen und Lieferungen an die öffentliche Hand mit dem sogenannten „split payment“ Verfahren abgerechnet werden.

Die MwSt. wird zwar auf der Rechnung ausgewiesen, diese wird aber direkt vom Kunden (= die öffentliche Körperschaft) an den Staat abgeführt.

Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer bekommt nur den Nettobetrag der Rechnung ohne MwSt. ausgezahlt.

Ab 1. Juli 2017 wurde die Anwendung des „split payment“ Verfahrens auch auf Gesellschaften, die von der öffentlichen Hand beherrscht und auf Gesellschaften, die börsennotiert sind, ausgeweitet.

Seitdem gab es Unklarheiten welche Gesellschaften unter den Anwendungsbereich des „split payment“ fallen.

Oft haben die Lieferanten bei den Gesellschaften Erklärungen eingeholt, ob diese das „split payment“ anwenden müssen oder nicht, um die Rechnung korrekt ausstellen zu können.

Nun wurde mittels Rundschreiben des Ministeriums geklärt, dass eine eventuelle Erklärung von Seiten der Gesellschaft zur Anwendung des „split payment“ keinen Wert hat.

Es muss auf die veröffentlichten Listen des Ministeriums zurückgegriffen werden, um zu bestimmen, ob eine Gesellschaft unter die Bestimmungen des „split payment“ fällt oder nicht.

Angesichts der Tatsache, dass diese Listen seit dem 1. Juli 2017 sechs Mal abgeändert worden sind, kein  leichtes Unterfangen.

Ab dem 1. Jänner 2018 soll der Anwendungsbereich des „split payment“ weiter ausgedehnt werden auf alle Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. 

Es bleibt zu hoffen, dass dieses Mal zeitnah definitive Listen mit den Subjekten, die den Bestimmungen des „split payments“ unterliegen, veröffentlicht werden.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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