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Stempelsteuer auf Rechnungen

Bekanntlich unterliegen Rechnungen, die nicht der MwSt. unterliegen, in Italien einer Stempelsteuer in Höhe von 2,00 Euro, wenn der Rechnungsbetrag höher als 77,47 Euro ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stempelsteuern an den Kunden weiterbelastet werden oder nicht bzw. ob der Kunde die Rechnung zahlt oder nicht. Bei „Papierrechnungen“ wird die Stempelsteuer durch aufkleben einer Stempelmarke entrichtet, bei elektronischen Rechnungen quartalsmäßig mit dem Zahlungsvordruck F24 (bei Kunden, bei denen unsere Kanzlei die Buchhaltung führt, bereiten wir den Zahlungsvordruck vor).
 
In der Fachliteratur wurde bisher die Meinung vertreten, dass die Stempelsteuer nur dann geschuldet ist, wenn die Rechnung von der MwSt. „befreit“ ist, und nicht, wenn die MwSt. von einem ausländischen Subjekt im Empfängerstaat entrichtet wird (z.B. bei der Fakturierung einer allgemeinen Dienstleistung an ein ausländisches MwSt. Subjekt mit U.St.-ID.-Nummer: in diesem Fall wird die ital. Rechnung zwar ohne MwSt. ausgestellt, aber der ausländische Auftraggeber „integriert“ die Rechnung dann mit der MwSt. seines Landes).
 
Die Agentur der Einnahmen hat nun aber klargestellt, dass bei allen elektronischen Ausgangsrechnungen, die mit den folgenden Kodexen ausgestellt werden, die Stempelsteuer entrichtet werden muss:
- N2.1;
- N2.2;
- N3.5;
- N3.6;
- N4.

Somit ist klar, dass auch Rechnungen für allgemeine Dienstleistungen an ein ausländisches MwSt. Subjekt mit U.St.-ID.-Nummer, die mit dem Kodex N2.1 ausgestellt werden, der Stempelsteuer unterliegen.
 
Wir empfehlen Ihnen, in diesen Fällen Ihren Kunden die Stempelsteuer weiterzubelasten. Die Agentur der Einnahmen kann aufgrund der elektronischen Rechnungen ganz bequem mit einer Software die Stempelsteuer berechnen und wird diese bei einer evtl. Unterlassung vom ital. Rechnungssteller verlangen.
Weiterhin keine Stempelsteuer fällt u.a. bei Rechnungen an, die aufgrund der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens im Bauwesen (Unterwerkverträge oder Fertigstellungsarbeiten an Gebäuden) ohne MwSt. ausgestellt werden.
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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