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Steueramnestie beschlossen

 
Um den noch vielen unschlüssigen Steuerzahlern die Maßnahme der sogenannten zweijährigen präventiven Vergleichsvereinbarung (auf Ital. „concordato preventivo biennale“, nachfolgend PVV)  schmackhaft zu machen, hat die ital. Regierung nun eine selektive Steueramnestie für jene Steuerzahler verabschiedet, die die PVV anwenden.

Semantisch gesehen spricht die Regierung zwar von einer Sonderform der freiwilligen Steuernachzahlung, aber praktisch handelt es sich um eine vollwertige Steueramnestie („condono“), wenngleich nicht alle Steuerzahler diese auswählen können.  

Deal mit dem Fiskus

Einen Schritt zurück: Bei der PVV handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Finanzamt und dem Steuerzahler, bei dem vorab die Bemessungsgrundlage vereinbart wird für die folgenden beiden Steuerperioden, auf den dann die Steuern sowie die Sozialbeiträge berechnet und abgeführt werden, unabhängig vom effektiv erzielten Einkommen.

Im August wurde zur Erhöhung der Attraktivität der Maßnahme bereits die Einführung einer wesentlich günstigeren Ersatzsteuer beschlossen, die auf die Differenz zwischen dem Einkommen von 2023 und dem vereinbarten Einkommen für die betroffenen Steuerperioden 2024 und 2025 anzuwenden ist (der WIKU berichtete mehrmals, zuletzt am 14. August 2024).

Die Begeisterung der Steuerzahler viel dennoch verhalten aus, weswegen die Regierung sich nun genötigt sieht, als ultimativen Anreiz eine selektive Steueramnestie einzuführen.

Die Maßnahme

Die Steueramnestie gilt grundsätzlich für jene Unternehmer und Freiberufler, welche die PVV anwenden und hierfür die entsprechende Option in der Steuererklärung innerhalb 31.10.2024 auswählen, sowie zusätzlich eine neu eingeführte Ersatzsteuer für die Einkommensteuern und die regionalen und kommunalen Zuschläge der Bezugsjahre abzuführen.

Von der Sanierungsmöglichkeit sind jene Subjekte ausgeschlossen, die für die Bezugsjahre bereits Steuerkontrollen und Beanstandungsprotokolle erhalten haben. Die Pauschalbesteuerten („forfettari“) fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Steueramnestie, da diese nicht die steuerlichen Zuverlässigkeitsindizes ISA anwenden. 

Abgedeckte Jahre

Von der Steueramnestie abgedeckt sind all jene Steuerperioden, für die die steuerlichen Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind – im Normalfall sind dies die Jahre 2018 bis 2022.  Die laufende Steuerperiode 2023 ist von der Amnestie nicht abgedeckt, da die entsprechenden Abgabefristen für die Steuererklärungen noch offen sind. Es steht dem Steuerzahler frei, auch nur einzelne Jahre zu sanieren.

Die Berechnung

Die Bemessungsgrundlage für den Sanierungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bereits erklärten Einkommen im Bezugsjahr und einem variablen Aufschlag, der in Funktion des Ergebnisses der steuerlichen Zuverlässigkeitsindexe (sog. ISA- Note) des Steuerpflichtigen berechnet wird:
  • 5 % für Steuerpflichtige mit einer ISA-Note von 10;
  • 10 % für Steuerpflichtige mit einer ISA- Note zwischen 8 und 9;
  • 20% für diejenigen mit einer ISA- Note zwischen 6 und 7;
  • 30% für diejenigen mit einer ISA- Note zwischen 4 und 5;
  • 40 % für diejenigen mit einer ISA- Note von 3;
  • 50 % für diejenigen mit einer ISA- Note unter 3;
Auf diese Bemessungsgrundlage findet dann eine Ersatzsteuer Anwendung, welche degressiv gestaffelt ausfällt:
  • Bei einer ISA- Note von 8, 9 oder 10 wird der Differenzbetrag mit einem Steuersatz von 10% besteuert;
  • Bei einer ISA- Note von 6 bis 7 wird der Differenzbetrag mit einem Steuersatz von 12% besteuert;
  • Bei einer ISA – Note von 5 oder weniger wird der Differenzbetrag mit einem Steuersatz von 15% besteuert.

Für die Steuerjahre 2020 und 2021 werden die Ersatzsteuersätze aufgrund des gesundheitlichen Notstands im Zusammenhang mit COVID-19 um 30% reduziert. Pro einzelner Steuerperiode muss jedoch ein Mindestbetrag von 1.000 Euro bezahlt werden.

Ein Beispiel kann helfen, um die Berechnung der Ersatzsteuer zu verstehen: hatte ein Steuerzahler in den Jahren 2018 und 2022 ein steuerbares Einkommen von 50.000 Euro und eine ISA- Note von 10, dann berechnet sich die Bemessungsgrundlage der Amnestie- Steuer mit 5% und somit 2.500 Euro, auf die dann die Ersatzsteuer von 10% Anwendung findet, was pro Jahr 250 Euro beträgt - aufgrund der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Mindeststeuer von 1.000 Euro pro Jahr kostet die Sanierung dann 5.000 Euro. Beim gleichen Einkommen und einer ISA- Note von 5 erhöht sich der Betrag der anfallenden Amnestiesteuer für die fünf Jahre und Berücksichtigung der COVID-Reduzierung auf 9.900 Euro, was immer noch verhältnismäßig günstig erscheint.

Für die regionale Wertschöpfungsteuer IRAP findet auf die Bemessungsgrundlage eine Steuer in Höhe von 3,9% vor, unabhängig davon, ob die Region im entsprechenden Bezugsjahr einen höheren oder niederen Steuersatz vorsah.

Die Zahlung der Ersatzsteuer muss bis zum 31. März 2025 erfolgen, entweder in einem einmaligen Pauschalbetrag oder mittels Ratenzahlung mit maximal 24 Monatsraten. Im Falle einer Ratenzahlung sind die auf die erste Rate folgenden Raten mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Schutz vor Kontrollen

Wer die Steueramnestie wählt, hat einen relativen Schutz vor Steuernachschätzungen im Beobachtungszeitraum 2018 bis 2022. Vollkommenen Schutz gibt es jedoch keinen: bei strafrechtlich relevanten Delikten oder bei Nachschätzung von Einkommen von über 30% gegenüber den erklärten Einkommen verfällt die Amnestie, gleichwohl wie bei einer fehlenden Zahlung der Ersatzsteuer oder bei Verfall der PVV, welche unter anderem bei Falschangabe der ISA-Daten eintritt, die zu einer Abweichung des Einkommens von mehr als 30% führen, sowie bei fehlender Abgabe der Steuererklärungen. 

Sonstige Bestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zur Steueramnestie werden zu einem späteren Zeitpunkt vom Finanzamt ausgearbeitet – wichtig ist der Hinweis, dass die Option für die Amnestie nicht in der jetzt fälligen Steuererklärung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in einer noch zu definierenden Form dem Finanzamt mitgeteilt werden muss. In der Steuererklärung muss jedoch die Option für die PVV gewählt werden, um die Möglichkeit der Sanierung zu erhalten.

Für diejenigen, die die Steueramnestie wählen, werden die Veranlagungsfristen, die sich auf die Steuerjahre 2018 bis 2021 beziehen, bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Fazit

Diese Maßnahme bietet den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei kleinen Vergehen ihre Steuerpositionen durch eine Ersatzsteuer zu sanieren – es bleibt jedoch ein fader Beigeschmack.

Neben den moralischen Bedenken einer Steueramnestie, welche die unehrlichen Steuerzahler belohnt, während die ehrlichen Steuerzahler die vollen Steuern zahlen mussten, ist speziell das enge Zeitfenster irritierend, innerhalb dessen die Entscheidung zur Amnestie getroffen werden muss – es steht den Steuerzahlern und den Beratern weniger als einen Monat Zeit zur Verfügung, um die Anwendung der Maßnahme in den vielen konkreten Einzelfällen überprüfen zu können, was objektiv gesehen äußerst wenig ist. Die Berufskammer der Steuerberater hat deshalb bereits um einen Aufschub der Frist gebeten, wobei typisch Italien davon auszugehen ist, dass ein Aufschub, wenn überhaupt, erst kurz vor Ablauf der Frist gewährt wird.

Wenn Sie an der Maßnahme interessiert sind, kontaktieren Sie umgehend Ihren GSPEO - Berater, der Ihnen gerne hilft, um die Maßnahme in Ihrem konkreten Einzelfall zu bewerten. Für Neuanfragen wenden Sie sich bitte per Email an info@gspeo.com an uns. 
 
Dr. Gert Gasser
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Gert Gasser

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