Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Mirko Oliva
Die italienische Steuerbehörde bestätigte mit einer kürzlich veröffentlichten Antwort auf ein Auskunftsverfahren, dass die Steuerbegünstigung für Zuzügler (sogenannte „Impatriati“ lt. Art. 5, Gesetzesdekret 209/2023) auch dann zusteht, wenn im Homeoffice für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet wird.
Der entscheidende Punkt ist nicht, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sondern ab wann der Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien vollzogen wird und wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit für den überwiegenden Teil des Steuerjahres ausübt.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung von Arbeitsverhältnissen in Italien mit ausländischen Arbeitgebern wird bestätigt, dass der Steuerpflichtige den Steuervorteil direkt in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber die Vergünstigung nicht als Steuersubstitut anerkennt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Problematik für den ausländischen Arbeitgeber der Begründung einer Betriebsstätte in Italien hinzuweisen, und zwar deshalb, weil das Homeoffice des Arbeitnehmers grundsätzlich mehr als 50% seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen muss, um in den Genuss der Steuerbegünstigung für Zuzügler zu gelangen. Sobald diese Schwelle von 50% jedoch überschritten wird muss der ausländische Arbeitgeber prüfen ob in Italien eine Betriebsstätte entsteht oder nicht.
Der entscheidende Punkt ist nicht, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sondern ab wann der Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien vollzogen wird und wo der Arbeitnehmer die Tätigkeit für den überwiegenden Teil des Steuerjahres ausübt.
Hinsichtlich der praktischen Umsetzung von Arbeitsverhältnissen in Italien mit ausländischen Arbeitgebern wird bestätigt, dass der Steuerpflichtige den Steuervorteil direkt in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, wenn der Arbeitgeber die Vergünstigung nicht als Steuersubstitut anerkennt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Problematik für den ausländischen Arbeitgeber der Begründung einer Betriebsstätte in Italien hinzuweisen, und zwar deshalb, weil das Homeoffice des Arbeitnehmers grundsätzlich mehr als 50% seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmen muss, um in den Genuss der Steuerbegünstigung für Zuzügler zu gelangen. Sobald diese Schwelle von 50% jedoch überschritten wird muss der ausländische Arbeitgeber prüfen ob in Italien eine Betriebsstätte entsteht oder nicht.