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Steuerliche Ansässigkeit von Holdinggesellschaften

Die steuerliche Beurteilung von Holdinggesellschaften hat sich durch die Neufassung des italienischen Einkommensteuergesetzes (TUIR) grundlegend gewandelt. Das Kriteriums des „Hauptzwecks“, das die Finanzbehörden in der Vergangenheit oft nutzten, um ausländische Holdings allein aufgrund ihres italienischen Portfolios als im Inland ansässig einzustufen, ist nicht mehr relevant. An dessen Stelle treten nun die präzisierten Kriterien der tatsächlichen Geschäftsleitung und der hauptsächlichen gewöhnlichen Verwaltung.

Die tatsächliche Geschäftsleitung definiert sich über die kontinuierliche und koordinierte Ausarbeitung strategischer Entscheidungen auf oberster Ebene. Hierzu zählen vor allem die Handlungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zur reinen Gesellschafterrolle: Aktivitäten, die lediglich die Überwachung der Beteiligungen oder typische Aktionärsrechte wie Kapitalerhöhungen oder Liquidationen betreffen, begründen für sich genommen noch keine steuerliche Ansässigkeit in Italien.

Dennoch ist Vorsicht geboten, da die Finanzverwaltung dazu neigt, eine aktive Einflussnahme auf die Tochtergesellschaften schnell als strategische Geschäftsleitung umzuinterpretieren. Ergänzend rückt die hauptsächliche routinemäßige Verwaltung in den Fokus.

Zusätzliche Komplexität entsteht in der modernen Arbeitswelt durch den Einsatz von Videokonferenzen, da hierbei oft unklar bleibt, wo genau die Entscheidungsgewalt räumlich verankert ist. Trotz der Reformen bleibt das Instrument der „Scheinauslandsansässigkeit“ (Esterovestizione) bestehen: sollte eine ausländische Holding von italienischen Subjekten kontrolliert werden, können die Behörden weiterhin eine Ansässigkeit in Italien vermuten – der Steuerzahler muss das Gegenteil beweisen.
 
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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