Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Die Durchführungsbestimmungen zur sog. Superabschreibung (auf Ital. „iperammortamento“) wurden erst kürzlich mittels Verabschiedung eines entsprechenden Ministerialdekrets veröffentlicht, womit die Voranmeldung der getätigten Investitionen nun möglich ist.
Die Superabschreibung
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde bekanntlich die Superabschreibung eingeführt, indem ein steuerlicher Vorteil in Form einer zusätzlichen steuerrechtlichen Abschreibung bei Neuinvestitionen gewährt wird – die neue Begünstigung ersetzte die Investitionsförderung für Unternehmen im Bereich „Industrie 4.0“ und „Transition 5.0“ (der WIKU berichtete).
Der Vorteil betrifft Neuinvestitionen in Anlagegüter, die digital vernetzt und in Unternehmensprozesse integriert sind, sowie Anlagen zur Eigenproduktion erneuerbarer Energie wie z.B. Photovoltaiksysteme inklusive Energiespeicher wie z.B. Batterien.
Die Investitionen müssen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2026 bis September 2028 getätigt werden.
Die Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach der Art der Investition und der Höhe des Investitionsbetrags und ist degressiv gestaffelt zwischen 180% bei Neuinvestitionen bis 2,5 Mio. Euro, 100% bei Investitionen zwischen 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro und 50% bei Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro. Um ein Beispiel zu machen: Investiert ein Unternehmen 100.000 Euro in Maschinen, kann es im Idealfall steuerlich neben den 100.000 Euro an normalen Kosten zusätzliche 180.000 Euro steuerlich geltend machen.
Die Durchführungsbestimmungen sind da
Am 11. Juni wurde nun nach langem Warten endlich das Ministerialdekret veröffentlicht, mit dem die Durchführungsbestimmungen für die erste von drei Pflichtmeldungen definiert wurden. Seit dem 12. Juni 2026 ist nun auch das Portal des GSE für die Voranmeldungen freigeschalten. Damit können Unternehmen die geplanten Investitionen vormerken und das Verfahren zur Inanspruchnahme der Begünstigung einleiten.
Der Zugang zur Plattform erfolgt über den Kundenbereich des GSE mittels SPID oder elektronischem Personalausweis CIE.
In den ersten Wochen seit Eröffnung der Plattform wurde bereits über 1 Milliarde Euro an Neuinvestitionen vorgemerkt.
Vormerkung als erster Schritt
Der erste operative Schritt besteht in der nun möglichen Vormerkung der geplanten Investition über das GSE-Portal. Dabei sind die einzelnen Investitionen getrennt anzugeben, insbesondere nach Art der Güter, Betrag und Produktionsstätte, in der die Investitionsgüter installiert werden. Auch die voraussichtliche Inbetriebnahme beziehungsweise Vernetzung sowie die geplante Nutzung der Superabschreibung oder der begünstigten Leasingraten sind mitzuteilen.
Erweiterte Meldepflichten: weitere Meldungen vorgesehen
Nach der Vormerkung folgt eine Bestätigungsmeldung, mit der die Leistung einer Anzahlung von mindestens 20 Prozent nachzuweisen ist. Diese Bestätigung ist innerhalb 60 Tagen nach Versand der Vormerkung einzureichen.
Nach Abschluss der Investition und erfolgter Vernetzung ist eine Abschlussmeldung zu übermitteln. Diese muss spätestens bis zum 15. November 2028 erfolgen und bezieht sich auf die in der Vormerkung beziehungsweise Bestätigung gemeldeten Investitionsgüter. Erst nach Abschluss der Investition, Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und positiver Vorprüfung durch den GSE kann die Superabschreibung tatsächlich genutzt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zur Bestätigungs- und Abschlussmeldung sind bislang noch nicht veröffentlicht worden, man kann allerdings davon ausgehen, dass dies zeitnah erfolgt.
Zusätzlich zu den drei Hauptmeldungen sind zwei jährlich wiederkehrende Meldungen vorgesehen zwecks Monitorings der laufenden Ausgaben: bis zum 20. Jänner eines jeden Jahres sind die im Vorjahr tatsächlich durchgeführten Neuinvestitionen und die voraussichtliche Nutzung der Begünstigung mitzuteilen. Innerhalb 30. Juni folgt eine ergänzende Meldung, in der der Abschreibungsplan und die tatsächliche Nutzung der Begünstigung anzugeben sind.
Diese jährlichen Meldungen sind grundsätzlich bis zum Ende der Nutzung der Begünstigung, also bis zur vollständigen Abschreibung des geförderten Wirtschaftsgutes, einzureichen. Wird ein Gut somit 10 Jahre lang abgeschrieben, ergibt das in Summe 23 Meldungen – die drei Hauptmeldungen und pro Jahr dann weitere 2 Meldungen.
Im Vergleich zu früheren Förderregelungen wurde der Verwaltungsaufwand somit nochmals deutlich ausgeweitet – von Vereinfachung und Bürokratieabbau ist hier keine Spur, im Gegenteil.
Strengere Anforderungen an die Dokumentation
Neben den Meldepflichten wurden auch die Anforderungen an die Dokumentation verschärft. Für die Inanspruchnahme der Superabschreibung ist immer ein beglaubigtes technisches Gutachten erforderlich. Dieses muss durch einen Ingenieur, einen Industriesachverständigen oder eine akkreditierte Zertifizierungsstelle erstellt werden und bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen sowie die Vernetzung des Investitionsgutes erfüllt sind.
Die bisherige Erleichterung für kleinere Investitionen bei Industrie 4.0 entfällt, wonach die Möglichkeit bestand, bei Investitionen von bis zu 300.000 Euro anstelle des Gutachtens eine Eigenerklärung des rechtlichen Vertreters vorzuweisen. Somit ist ein kostenpflichtiges technisches Gutachten nun auch für Investitionen erforderlich, für die in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenerklärung ausreichend war.
Zusätzlich ist bei der Superabschreibung eine Bestätigung eines Abschlussprüfers notwendig, mit der die Tätigung der geförderten Ausgaben und deren Übereinstimmung mit den buchhalterischen Unterlagen attestiert wird. Unternehmen, die keinen eigenen Abschlussprüfer haben, müssen daher einen eingetragenen Rechnungsprüfer mit dieser Bestätigung beauftragen.
Zeitpunkt der Nutzung der Superabschreibung
Die erhöhte Abschreibung kann nicht bereits mit der bloßen Bestellung oder Anschaffung automatisch genutzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Investition abgeschlossen, das Wirtschaftsgut vernetzt, die Abschlussmeldung eingereicht und die positive Vorprüfung durch den GSE erfolgt ist. Für die zeitliche Zuordnung der Superabschreibung kommt es grundsätzlich auf jene Steuerperiode an, in der die Abschlussmeldung übermittelt wird.
Das bedeutet in der Praxis: Soll die Superabschreibung bereits für Investitionen des Jahres 2026 genutzt werden, muss das Wirtschaftsgut 2026 in Funktion getreten und vernetzt sein und die Abschlussmeldung bis spätestens 31. Dezember 2026 versendet werden. Maßgeblich ist allein die Steuerperiode der Abschlussmeldung. Die positive Vorprüfung des GSE bestätigt nur den Anspruch und kann auch erst 2027 eingehen. Verzögerungen bei den Gutachten oder bei der Abschlussmeldung führen dagegen dazu, dass die erhöhte Abschreibung erst in einem späteren Jahr genutzt werden kann.
Fazit
Die neue Superabschreibung kann für Unternehmen eine attraktive steuerliche Entlastung darstellen. Gleichzeitig ist sie mit einem deutlich höheren administrativen Aufwand und Kosten verbunden. Angesichts der verschärften Dokumentationspflichten erscheint die Steuerbegünstigung nicht interessant für Kleininvestitionen von ein paar Tausend Euro, sondern nur für signifikante Investitionen, die den hohen Aufwand auch rechtfertigen.
Die genaue Abgrenzung der förderfähigen Investitionen, die korrekte Vormerkung über das GSE-Portal, die fristgerechte Bestätigung der Anzahlung, die Abschlussmeldung sowie die jährlichen Folgemeldungen erfordern zudem eine sorgfältige Planung, inklusive einer rechtzeitigen Abstimmung mit den technischen Beratern, Lieferanten und dem Steuerberater, damit die Begünstigung nicht durch formelle Fehler oder verspätete Meldungen gefährdet wird.
Die Superabschreibung
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurde bekanntlich die Superabschreibung eingeführt, indem ein steuerlicher Vorteil in Form einer zusätzlichen steuerrechtlichen Abschreibung bei Neuinvestitionen gewährt wird – die neue Begünstigung ersetzte die Investitionsförderung für Unternehmen im Bereich „Industrie 4.0“ und „Transition 5.0“ (der WIKU berichtete).
Der Vorteil betrifft Neuinvestitionen in Anlagegüter, die digital vernetzt und in Unternehmensprozesse integriert sind, sowie Anlagen zur Eigenproduktion erneuerbarer Energie wie z.B. Photovoltaiksysteme inklusive Energiespeicher wie z.B. Batterien.
Die Investitionen müssen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2026 bis September 2028 getätigt werden.
Die Höhe der Sonderabschreibung richtet sich nach der Art der Investition und der Höhe des Investitionsbetrags und ist degressiv gestaffelt zwischen 180% bei Neuinvestitionen bis 2,5 Mio. Euro, 100% bei Investitionen zwischen 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro und 50% bei Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro. Um ein Beispiel zu machen: Investiert ein Unternehmen 100.000 Euro in Maschinen, kann es im Idealfall steuerlich neben den 100.000 Euro an normalen Kosten zusätzliche 180.000 Euro steuerlich geltend machen.
Die Durchführungsbestimmungen sind da
Am 11. Juni wurde nun nach langem Warten endlich das Ministerialdekret veröffentlicht, mit dem die Durchführungsbestimmungen für die erste von drei Pflichtmeldungen definiert wurden. Seit dem 12. Juni 2026 ist nun auch das Portal des GSE für die Voranmeldungen freigeschalten. Damit können Unternehmen die geplanten Investitionen vormerken und das Verfahren zur Inanspruchnahme der Begünstigung einleiten.
Der Zugang zur Plattform erfolgt über den Kundenbereich des GSE mittels SPID oder elektronischem Personalausweis CIE.
In den ersten Wochen seit Eröffnung der Plattform wurde bereits über 1 Milliarde Euro an Neuinvestitionen vorgemerkt.
Vormerkung als erster Schritt
Der erste operative Schritt besteht in der nun möglichen Vormerkung der geplanten Investition über das GSE-Portal. Dabei sind die einzelnen Investitionen getrennt anzugeben, insbesondere nach Art der Güter, Betrag und Produktionsstätte, in der die Investitionsgüter installiert werden. Auch die voraussichtliche Inbetriebnahme beziehungsweise Vernetzung sowie die geplante Nutzung der Superabschreibung oder der begünstigten Leasingraten sind mitzuteilen.
Erweiterte Meldepflichten: weitere Meldungen vorgesehen
Nach der Vormerkung folgt eine Bestätigungsmeldung, mit der die Leistung einer Anzahlung von mindestens 20 Prozent nachzuweisen ist. Diese Bestätigung ist innerhalb 60 Tagen nach Versand der Vormerkung einzureichen.
Nach Abschluss der Investition und erfolgter Vernetzung ist eine Abschlussmeldung zu übermitteln. Diese muss spätestens bis zum 15. November 2028 erfolgen und bezieht sich auf die in der Vormerkung beziehungsweise Bestätigung gemeldeten Investitionsgüter. Erst nach Abschluss der Investition, Vorliegen der erforderlichen Unterlagen und positiver Vorprüfung durch den GSE kann die Superabschreibung tatsächlich genutzt werden.
Die Durchführungsbestimmungen zur Bestätigungs- und Abschlussmeldung sind bislang noch nicht veröffentlicht worden, man kann allerdings davon ausgehen, dass dies zeitnah erfolgt.
Zusätzlich zu den drei Hauptmeldungen sind zwei jährlich wiederkehrende Meldungen vorgesehen zwecks Monitorings der laufenden Ausgaben: bis zum 20. Jänner eines jeden Jahres sind die im Vorjahr tatsächlich durchgeführten Neuinvestitionen und die voraussichtliche Nutzung der Begünstigung mitzuteilen. Innerhalb 30. Juni folgt eine ergänzende Meldung, in der der Abschreibungsplan und die tatsächliche Nutzung der Begünstigung anzugeben sind.
Diese jährlichen Meldungen sind grundsätzlich bis zum Ende der Nutzung der Begünstigung, also bis zur vollständigen Abschreibung des geförderten Wirtschaftsgutes, einzureichen. Wird ein Gut somit 10 Jahre lang abgeschrieben, ergibt das in Summe 23 Meldungen – die drei Hauptmeldungen und pro Jahr dann weitere 2 Meldungen.
Im Vergleich zu früheren Förderregelungen wurde der Verwaltungsaufwand somit nochmals deutlich ausgeweitet – von Vereinfachung und Bürokratieabbau ist hier keine Spur, im Gegenteil.
Strengere Anforderungen an die Dokumentation
Neben den Meldepflichten wurden auch die Anforderungen an die Dokumentation verschärft. Für die Inanspruchnahme der Superabschreibung ist immer ein beglaubigtes technisches Gutachten erforderlich. Dieses muss durch einen Ingenieur, einen Industriesachverständigen oder eine akkreditierte Zertifizierungsstelle erstellt werden und bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen sowie die Vernetzung des Investitionsgutes erfüllt sind.
Die bisherige Erleichterung für kleinere Investitionen bei Industrie 4.0 entfällt, wonach die Möglichkeit bestand, bei Investitionen von bis zu 300.000 Euro anstelle des Gutachtens eine Eigenerklärung des rechtlichen Vertreters vorzuweisen. Somit ist ein kostenpflichtiges technisches Gutachten nun auch für Investitionen erforderlich, für die in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen eine Eigenerklärung ausreichend war.
Zusätzlich ist bei der Superabschreibung eine Bestätigung eines Abschlussprüfers notwendig, mit der die Tätigung der geförderten Ausgaben und deren Übereinstimmung mit den buchhalterischen Unterlagen attestiert wird. Unternehmen, die keinen eigenen Abschlussprüfer haben, müssen daher einen eingetragenen Rechnungsprüfer mit dieser Bestätigung beauftragen.
Zeitpunkt der Nutzung der Superabschreibung
Die erhöhte Abschreibung kann nicht bereits mit der bloßen Bestellung oder Anschaffung automatisch genutzt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Investition abgeschlossen, das Wirtschaftsgut vernetzt, die Abschlussmeldung eingereicht und die positive Vorprüfung durch den GSE erfolgt ist. Für die zeitliche Zuordnung der Superabschreibung kommt es grundsätzlich auf jene Steuerperiode an, in der die Abschlussmeldung übermittelt wird.
Das bedeutet in der Praxis: Soll die Superabschreibung bereits für Investitionen des Jahres 2026 genutzt werden, muss das Wirtschaftsgut 2026 in Funktion getreten und vernetzt sein und die Abschlussmeldung bis spätestens 31. Dezember 2026 versendet werden. Maßgeblich ist allein die Steuerperiode der Abschlussmeldung. Die positive Vorprüfung des GSE bestätigt nur den Anspruch und kann auch erst 2027 eingehen. Verzögerungen bei den Gutachten oder bei der Abschlussmeldung führen dagegen dazu, dass die erhöhte Abschreibung erst in einem späteren Jahr genutzt werden kann.
Fazit
Die neue Superabschreibung kann für Unternehmen eine attraktive steuerliche Entlastung darstellen. Gleichzeitig ist sie mit einem deutlich höheren administrativen Aufwand und Kosten verbunden. Angesichts der verschärften Dokumentationspflichten erscheint die Steuerbegünstigung nicht interessant für Kleininvestitionen von ein paar Tausend Euro, sondern nur für signifikante Investitionen, die den hohen Aufwand auch rechtfertigen.
Die genaue Abgrenzung der förderfähigen Investitionen, die korrekte Vormerkung über das GSE-Portal, die fristgerechte Bestätigung der Anzahlung, die Abschlussmeldung sowie die jährlichen Folgemeldungen erfordern zudem eine sorgfältige Planung, inklusive einer rechtzeitigen Abstimmung mit den technischen Beratern, Lieferanten und dem Steuerberater, damit die Begünstigung nicht durch formelle Fehler oder verspätete Meldungen gefährdet wird.