Bereits im Jahr 2008 wurde in Italien für Kleinstunternehmer und Freiberufler (Jahresumsatz max. 30.000€) ein spezielles Steuerregime eingeführt.
Die „Mini-Steuerpflichtigen“ (contribuenti minimi) sind von der progressiven Einkommensteuer IRPEF, der IRAP und der MwSt. befreit. Stattdessen ist das Einkommen einer Ersatzsteuer zu unterwerfen.
Außerdem sind verschiedene bürokratische Erleichterungen vorgesehen.
Mit dem Jahr 2012 wurde die Ersatzsteuer auf das Einkommen von 20% auf 5% reduziert. Leider wurden mit der noch von der Regierung Berlusconi beschlossenen Reform im Gegenzug die Zugangsbeschränkungen erheblich verschärft.
Das Regime darf nur von in Italien ansässigen physischen Personen angewandt werden, welche die folgenden Kriterien alle erfüllen:
- Jahresumsatz max. 30.000€
- Es dürfen keine Angestellten, Projektmitarbeiter oder stille Gesellschafter beschäftigt werden
- Tätigkeitsbeginn nach dem 1. Jänner 2008
- Es darf sich nicht um die Fortführung einer Tätigkeit handeln, die zuvor als Angestellter ausgeübt wurde
- Die Ausgaben für den Kauf, die Miete oder Leasing von Gütern in den 3 Vorjahren darf nicht höher sein als 15.000€
- Es dürfen keine Güter exportiert werden
- Keine Beteiligungen an Personengesellschaften, transparenten GmbH, Freiberuflervereinigungen oder Familienunternehmen
- Verschiedene Tätigkeitsbereiche (z.B. Autohandel, Tabaktrafiken, Tür-an-Tür Verkauf, Schrotthandel) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
Das Steuerregime kann max. 5 Jahre lang oder auch länger bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres angewandt werden.
Fazit: das Regime der „Mini-Steuerpflichtigen“ ist auf Grund der geringen steuerlichen und bürokratischen Kosten vor allem für Angestellte, die als Nebenerwerb eine kleine selbstständige Tätigkeit betreiben wollen, für Jungunternehmer und Freiberuflerpraktikanten interessant.
Eine Reduzierung der Zugangsbeschränkungen wäre für das heiß ersehnte Wirtschaftswachstum in Italien sicher förderlich.
Die „Mini-Steuerpflichtigen“ (contribuenti minimi) sind von der progressiven Einkommensteuer IRPEF, der IRAP und der MwSt. befreit. Stattdessen ist das Einkommen einer Ersatzsteuer zu unterwerfen.
Außerdem sind verschiedene bürokratische Erleichterungen vorgesehen.
Mit dem Jahr 2012 wurde die Ersatzsteuer auf das Einkommen von 20% auf 5% reduziert. Leider wurden mit der noch von der Regierung Berlusconi beschlossenen Reform im Gegenzug die Zugangsbeschränkungen erheblich verschärft.
Das Regime darf nur von in Italien ansässigen physischen Personen angewandt werden, welche die folgenden Kriterien alle erfüllen:
- Jahresumsatz max. 30.000€
- Es dürfen keine Angestellten, Projektmitarbeiter oder stille Gesellschafter beschäftigt werden
- Tätigkeitsbeginn nach dem 1. Jänner 2008
- Es darf sich nicht um die Fortführung einer Tätigkeit handeln, die zuvor als Angestellter ausgeübt wurde
- Die Ausgaben für den Kauf, die Miete oder Leasing von Gütern in den 3 Vorjahren darf nicht höher sein als 15.000€
- Es dürfen keine Güter exportiert werden
- Keine Beteiligungen an Personengesellschaften, transparenten GmbH, Freiberuflervereinigungen oder Familienunternehmen
- Verschiedene Tätigkeitsbereiche (z.B. Autohandel, Tabaktrafiken, Tür-an-Tür Verkauf, Schrotthandel) sind von der Anwendung ausgeschlossen.
Das Steuerregime kann max. 5 Jahre lang oder auch länger bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres angewandt werden.
Fazit: das Regime der „Mini-Steuerpflichtigen“ ist auf Grund der geringen steuerlichen und bürokratischen Kosten vor allem für Angestellte, die als Nebenerwerb eine kleine selbstständige Tätigkeit betreiben wollen, für Jungunternehmer und Freiberuflerpraktikanten interessant.
Eine Reduzierung der Zugangsbeschränkungen wäre für das heiß ersehnte Wirtschaftswachstum in Italien sicher förderlich.