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Take-Away und Hauszustellung von Speisen und Getränken

Die Agentur der Einnahmen hat klargestellt, dass die Hauszustellung von Speisen und Getränken, die von Restaurants zubereitet werden, an Konsumenten steuerlich nicht dem Onlinehandel gleichgestellt sind, selbst dann nicht, wenn die Lieferung von einem Dritten durchgeführt wird oder die Bestellung über die Homepage oder die App eines Drittanbieters (z.B. Just Eat, Deliveroo, Uber Eats usw.) erfolgt. D.h. das Restaurant muss für die Konsumation einen Kassenbeleg (mit der telematischen Registrierkasse) oder eine elektronische Rechnung ausstellen, die Erträge können nicht, wie beim Onlinehandel, einfach in das Tagesinkassoregister aufgenommen werden.
 
Gleichzeitig handelt es sich aber auch nicht mehr um die Verabreichung von Speisen: Folglich ist der jeweilige MwSt.-Satz des verkauften Produkts anzuwenden und nicht der reduzierte MwSt.-Satz von 10% für die Verabreichung von Lebensmitteln und Getränken.
 
V.a. bei Getränken findet daher fast immer der MwSt.-Satz von 22% Anwendung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Berater.
Dr. Martin Eder
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Martin Eder

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