Mit einem kürzlich erlassenen Gesetz wurde die unentgeltliche Abtretung von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Produkten und Arzneimitteln neu geregelt. Ziel ist es, die Verschwendung zu reduzieren und die Verwendung der genannten Produkte für solidarische Zwecke zu fördern.
Diese sollen bedürftigen Personen zukommen und zwar durch Zuwendung an öffentliche und private Körperschaften und Einrichtungen (einschließlich ONLUS – Einrichtungen), die gemeinnützigen und ohne Gewinnabsicht soziale und solidarische Ziele verfolgen.
Es geht dabei u.a. um unverkaufte Gegenstände, Überbleibsel aus Messen und Ausstellungen, fehlerhafte und unverkäufliche Güter, sowie Waren, die aus Marketinggründen oder aufgrund des nahen Verfallsdatums nicht mehr verkäuflich sind. Es muss sich aber immer um Güter handeln, die den medizinischen und hygienischen Vorschriften entsprechen.
Zielgruppe der Bestimmungen sind Landwirte, Vertriebsgesellschaften bis hin zu den Einzelhändlern, Gastwirte und Großküchen. Die Maßnahmen sehen keine Verbote vor, sondern versuchen bürokratische und steuerliche Hemmschuhe abzubauen.
Aus steuerlicher Sicht ergibt sich das Kernproblem aus dem allgemeinen Grundsatz der MwSt.: Gegenstände, die für die Unternehmenstätigkeit erworben worden sind und für welche die Vorsteuer abgezogen worden ist, dürfen nicht ohne Steuerbelastung in den Endverbrauch gelangen.
Die unentgeltliche Abtretung von Gütern, die Gegenstand der eigenen Handelstätigkeit sind, stellt in der Regel einen steuerbaren Umsatz dar. Aus diesem Grund sind für die unentgeltliche Abtretung restriktive Bestimmungen mit Meldepflichten und Nachweisen vorgesehen, damit die Umsatzvermutung und damit die MwSt. Pflicht nicht greift.
Die Meldepflichten und dokumentarische Nachweise sind nun vereinfacht worden und können wie folgt zusammengefasst werden:
- Elektronische Mitteilung an die Agentur der Einnahmen oder die Finanzpolizei bis Ende des Monats nach Durchführung der unentgeltlichen Lieferung mit Angabe von Datum und Uhrzeit des Transportbeginns, Bestimmungsort und Gesamtwert der Gegenstände, berechnet mit Bezug auf den letzten Verkaufspreis;
- Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Wert jeder einzelnen Lieferung unter 15.000 Euro liegt und in jedem Fall wenn es sich um leicht verderbliche Lebensmittel handelt;
- Ausstellen eines Lieferscheins mit den üblichen vorgeschriebenen Informationen;
- Eidesstattliche Erklärung der begünstigten Körperschaft, dass die Angaben im Lieferschein tatsächlich mit der Art und Menge der im Lieferschein angeführten Gegenstände übereinstimmen.
Unklar ist jedoch die Definition des Begriffs „leicht verderbliche“ Lebensmittel: es ist nicht definiert, ob es sich dabei um Lebensmittel mit einem Verfallsdatum (z.B. Frischmilch, Frischfleisch) handelt, oder auch um weniger verderbliche Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum.
Noch nicht festgelegt wurden die Modalitäten der elektronischen Meldung. Die operative Anwendbarkeit der Neuerungen ist somit noch nicht gegeben.
Für die Einkommenssteuer gelten die unentgeltlichen Abtretungen nicht als Eigenverbrauch und lösen somit keine Steuerpflicht aus.
Die begünstigten Einrichtungen müssen zudem vierteljährlich eine Erklärung über die erhaltenen Güter mit den Eckdaten der einzelnen Lieferungen ausstellen und dem Spender übergeben.