Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Simon Perathoner
Ab sofort tritt für alle italienischen Einzelhändler, die mit einer telematischen Registrierkasse ausgestattet sind, die Verpflichtung zur logischen Verknüpfung des Kassageräts mit dem POS – Terminal in Kraft.
Die Maßnahme zur Verbindung der Registrierkasse (sog. „Registratore Telematico“) mit dem POS- Gerät wurde ursprünglich durch das Haushaltsgesetz 2025 eingeführt. Im Herbst 2025 wurden die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zur Neuerung erlassen, und zwischenzeitlich hat das Finanzamt mehrere Klarstellungen und operative Hinweise zur neuen Verpflichtung veröffentlicht.
Letzte Woche hat das Finanzamt nun schlussendlich das Portal freigeschalten, mit dem die Betroffenen die Meldung vornehmen können.
Die Meldung kann von uns in ihrem Auftrag vorgenommen werden.
Ziel der neuen Verpflichtung
Ziel der neuen Regelung ist es, Unstimmigkeiten zwischen elektronischen Zahlungen und gemeldeten Umsätzen schneller zu erkennen. Faktisch kann das Finanzamt in Zukunft täglich und pro Kassa automatisch prüfen, ob die von einer Kassa gemeldeten Umsätze jenen Umsätzen entsprechen, die mittels elektronischer Zahlungsmittel eingenommen wurden.
Wer als Einzelhändler mit Kartenzahlung kassiert und hierfür keinen elektronischen Kassenzettel tippt, kriegt demnächst schnell Besuch vom Finanzamt.
Kernmerkmale der Verknüpfung
Ein entscheidendes Merkmal dieser Neuerung ist, dass die Verknüpfung rein logischer Natur ist und keine physische Verbindung, wie etwa durch ein Kabel, zwischen dem Bezahlterminal und der Kasse erfordert. In anderen Worten bedeutet dies, dass man ein POS – Gerät einer oder mehreren Kassen zuweisen muss. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass keine Hardware-Updates oder der Austausch vorhandener Kassengeräte notwendig sind.
Konkret wird mit der Meldung die Seriennummer des Kassengeräts mit den Identifikationsdaten der genutzten elektronischen Zahlungsinstrumente (POS-Terminals) verknüpft. Als meldepflichtige POS-Geräte gelten im Sinne dieser Vorschriften sowohl physische Geräte als auch virtuelle Lösungen wie Zahlungsplattformen oder Apps auf Smartphones und Tablets.
Fristen und operativer Zeitplan
Obwohl die Verpflichtung formell bereits mit 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ist die notwendige Website des Finanzamtes erst letzte Woche freigeschaltet worden. Der Zeitplan gliedert sich nun in zwei Phasen, je nachdem, ob der POS – Terminal im Jänner 2026 bereits aktiv war oder nicht:
Betroffene Subjekte und Ausnahmen
Die Pflicht betrifft alle Unternehmen und Einzelunternehmer, die Tageseinnahmen mittels einer Registrierkasse erfassen und zur telematischen Übermittlung der Einnahmen verpflichtet sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Einnahmen aus Automaten (sog. Vending Machines), der Abgabe von Kraftstoffen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind von der Verknüpfungspflicht befreit. Ebenfalls befreit sind Tätigkeiten, die grundsätzlich von der elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen entbunden sind, wie der Verkauf von Tabakwaren, E-Commerce- Geschäfte oder der öffentliche Nahverkehr.
Mischnutzung und Sonderfälle
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Mischnutzung: Wird ein POS-Terminal sowohl für zertifizierungspflichtige als auch für befreite Umsätze genutzt, muss es zwingend verknüpft werden. Nur wenn ein Terminal ausschließlich für befreite Umsätze verwendet wird, entfällt die Verknüpfungspflicht; dies muss jedoch im Portal explizit erklärt werden.
Eine Mehrfachverknüpfung ist möglich (ein POS mit mehreren Registrierkassen oder umgekehrt).
Für jede Verknüpfung muss die Betriebsstätte angegeben werden.
Betriebe, die ausschließlich Rechnungen ausstellen, müssen keine Verknüpfung vornehmen.
Strafen
Wie in Italien üblich, werden Fehler drakonisch bestraft. Das Gesetz hat zusammen mit der neuen Verpflichtung spezifische Strafen eingeführt:
Die Verpflichtung, die Daten der elektronischen Zahlungen zusammen mit den Tagesumsätzen zu speichern und an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln bleiben von der Neuerung unberührt.
Dies muss bekanntlich zum Zeitpunkt der Erfassung der Vorgänge über die Registrierkasse (RT) oder das Web-Verfahren erfolgen, wobei im Beleg die verwendeten Zahlungsarten und der entsprechende Betrag auszuweisen sind.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zahlungsmodalitäten (bar oder elektronisch) beim Ausstellen des Kassabeleges richtig eingegeben werden.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihre Registrierkassen weiterhin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an den Verkäufer der Registrierkasse oder Ihren Systembetreuer.
Fazit
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis 20. April gut nutzen, einerseits um die gesetzlich vorgesehene Verknüpfung fristgerecht umzusetzen, als auch um das Personal intensiv zu sensibilisieren, damit die Zahlungsmodalitäten beim Kassiervorgang korrekt erfasst werden.
Da das Finanzamt durch den Datenabgleich von Banktransaktionen und Tageseinnahmen Abweichungen sofort erkennt, ist eine tägliche Abstimmung zwischen den POS-Belegen und den Kassenberichten dringend ratsam.
Die Maßnahme zur Verbindung der Registrierkasse (sog. „Registratore Telematico“) mit dem POS- Gerät wurde ursprünglich durch das Haushaltsgesetz 2025 eingeführt. Im Herbst 2025 wurden die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen zur Neuerung erlassen, und zwischenzeitlich hat das Finanzamt mehrere Klarstellungen und operative Hinweise zur neuen Verpflichtung veröffentlicht.
Letzte Woche hat das Finanzamt nun schlussendlich das Portal freigeschalten, mit dem die Betroffenen die Meldung vornehmen können.
Die Meldung kann von uns in ihrem Auftrag vorgenommen werden.
Ziel der neuen Verpflichtung
Ziel der neuen Regelung ist es, Unstimmigkeiten zwischen elektronischen Zahlungen und gemeldeten Umsätzen schneller zu erkennen. Faktisch kann das Finanzamt in Zukunft täglich und pro Kassa automatisch prüfen, ob die von einer Kassa gemeldeten Umsätze jenen Umsätzen entsprechen, die mittels elektronischer Zahlungsmittel eingenommen wurden.
Wer als Einzelhändler mit Kartenzahlung kassiert und hierfür keinen elektronischen Kassenzettel tippt, kriegt demnächst schnell Besuch vom Finanzamt.
Kernmerkmale der Verknüpfung
Ein entscheidendes Merkmal dieser Neuerung ist, dass die Verknüpfung rein logischer Natur ist und keine physische Verbindung, wie etwa durch ein Kabel, zwischen dem Bezahlterminal und der Kasse erfordert. In anderen Worten bedeutet dies, dass man ein POS – Gerät einer oder mehreren Kassen zuweisen muss. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass keine Hardware-Updates oder der Austausch vorhandener Kassengeräte notwendig sind.
Konkret wird mit der Meldung die Seriennummer des Kassengeräts mit den Identifikationsdaten der genutzten elektronischen Zahlungsinstrumente (POS-Terminals) verknüpft. Als meldepflichtige POS-Geräte gelten im Sinne dieser Vorschriften sowohl physische Geräte als auch virtuelle Lösungen wie Zahlungsplattformen oder Apps auf Smartphones und Tablets.
Fristen und operativer Zeitplan
Obwohl die Verpflichtung formell bereits mit 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ist die notwendige Website des Finanzamtes erst letzte Woche freigeschaltet worden. Der Zeitplan gliedert sich nun in zwei Phasen, je nachdem, ob der POS – Terminal im Jänner 2026 bereits aktiv war oder nicht:
- Für POS-Terminals, die bereits im Januar 2026 aktiv waren, muss die Verknüpfung innerhalb von 45 Tagen ab Bereitstellung der Web-Funktion erfolgen – das bedeutet somit eine telematische Verknüpfung bis spätestens zum 20. April 2026.
- Für Geräte, die nach Januar 2026 aktiviert werden oder bei denen sich Änderungen (wie z.B. Austausch oder Neuinstallation) ergeben, muss die Registrierung zwischen dem sechsten Tag des zweiten Folgemonats nach der Aktivierung oder Änderung und dem letzten Werktag dieses Monats durchgeführt werden. Ein im Februar 2026 aktiviertes Gerät muss beispielsweise zwischen dem 6. und 30. April verknüpft werden.
Betroffene Subjekte und Ausnahmen
Die Pflicht betrifft alle Unternehmen und Einzelunternehmer, die Tageseinnahmen mittels einer Registrierkasse erfassen und zur telematischen Übermittlung der Einnahmen verpflichtet sind.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen: Einnahmen aus Automaten (sog. Vending Machines), der Abgabe von Kraftstoffen sowie Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind von der Verknüpfungspflicht befreit. Ebenfalls befreit sind Tätigkeiten, die grundsätzlich von der elektronischen Übermittlung der Tageseinnahmen entbunden sind, wie der Verkauf von Tabakwaren, E-Commerce- Geschäfte oder der öffentliche Nahverkehr.
Mischnutzung und Sonderfälle
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Mischnutzung: Wird ein POS-Terminal sowohl für zertifizierungspflichtige als auch für befreite Umsätze genutzt, muss es zwingend verknüpft werden. Nur wenn ein Terminal ausschließlich für befreite Umsätze verwendet wird, entfällt die Verknüpfungspflicht; dies muss jedoch im Portal explizit erklärt werden.
Eine Mehrfachverknüpfung ist möglich (ein POS mit mehreren Registrierkassen oder umgekehrt).
Für jede Verknüpfung muss die Betriebsstätte angegeben werden.
Betriebe, die ausschließlich Rechnungen ausstellen, müssen keine Verknüpfung vornehmen.
Strafen
Wie in Italien üblich, werden Fehler drakonisch bestraft. Das Gesetz hat zusammen mit der neuen Verpflichtung spezifische Strafen eingeführt:
- Fehlerhafte Angabe der Zahlungsmodalität beim Kassiervorgang: Bereits ab dem 1. Januar 2026 wird die falsche Angabe der Zahlungsart (z. B. „Barzahlung“ statt „Elektronisch“ oder umgekehrt) bei der Registrierkasse bestraft. Pro falscher Übermittlung droht eine Strafe von 100 Euro, begrenzt auf maximal 1.000 Euro pro Quartal, sofern die MwSt. korrekt abgeführt wird.
- Fehlende oder verspätete Verknüpfung der Geräte: Das Unterlassen der logischen Verknüpfung führt zu einer Verwaltungsstrafe zwischen 1.000 und 4.000 Euro. Als zusätzliche Strafe droht zusätzlich die Aussetzung der Betriebserlaubnis für 15 Tage bis zu zwei Monate.
Die Verpflichtung, die Daten der elektronischen Zahlungen zusammen mit den Tagesumsätzen zu speichern und an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln bleiben von der Neuerung unberührt.
Dies muss bekanntlich zum Zeitpunkt der Erfassung der Vorgänge über die Registrierkasse (RT) oder das Web-Verfahren erfolgen, wobei im Beleg die verwendeten Zahlungsarten und der entsprechende Betrag auszuweisen sind.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Zahlungsmodalitäten (bar oder elektronisch) beim Ausstellen des Kassabeleges richtig eingegeben werden.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Ihre Registrierkassen weiterhin den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an den Verkäufer der Registrierkasse oder Ihren Systembetreuer.
Fazit
Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis 20. April gut nutzen, einerseits um die gesetzlich vorgesehene Verknüpfung fristgerecht umzusetzen, als auch um das Personal intensiv zu sensibilisieren, damit die Zahlungsmodalitäten beim Kassiervorgang korrekt erfasst werden.
Da das Finanzamt durch den Datenabgleich von Banktransaktionen und Tageseinnahmen Abweichungen sofort erkennt, ist eine tägliche Abstimmung zwischen den POS-Belegen und den Kassenberichten dringend ratsam.