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Verluste steuerlich nutzen

Die Zeiten sind schwierig – verschiedene Unternehmen haben das letzte Geschäftsjahr mit einem Verlust abgeschlossen.

Für viele Unternehmer und Gesellschafter stellt sich nun die Frage, ob der entstandene Verlust wenigsten steuerlich genutzt werden kann.

Das steuerrechtliche Ergebnis, das für die Verrechnung von Verlusten entscheidend ist, stimmt in der Regel nicht mit dem zivilrechtlichen Ergebnis überein, da verschiedene Spesen (z.B. Spesen für PKW, Repräsentation, Zinsen) steuerlich nur beschränkt abzugsfähig sind.

Deshalb kommt es oft vor, dass Unternehmen, die zivilrechtlich einen Verlust ausweisen, in der Steuererklärung  trotzdem einen Gewinn anzugeben haben.

Für steuerliche Verluste gelten prinzipiell die folgenden Regeln:

- Die Verluste von Kapitalgesellschaften können in der Regel nicht auf die Gesellschafter übertragen werden, sondern nur von der Gesellschaft vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Auch die Einzahlungen für die Verlustabdeckung können von den Gesellschaftern erst beim Verkauf der Beteiligung mit dem Verkaufserlös verrechnet werden.

- Die Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung, können mit anderen Unternehmens-  bzw. Beteiligungsgewinnen verrechnet werden; ein evtl. Verlustüberschuss kann vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen derselben Art verrechnet werden.

- Die Verluste aus Beteiligungen an Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit vereinfachter Buchhaltung  und aus Freiberuflerpositionen können hingegen mit Gewinnen jeder Art (z.B. Einkommen aus abhängiger Arbeit, Immobilieneinkommen) verrechnet werden; ein evtl. Verlustüberschuss ist jedoch verloren (kein Verlustvortrag möglich).

Der italienische Gesetzgeber hat die Verrechnung von Verlusten in den letzten Jahren immer stärker eingeschränkt. So sind Verluste von nicht operativen Gesellschaften generell verloren. Verschiedene in der Vergangenheit angewandte Steueroptimierungspraktiken sind deshalb nicht mehr möglich.

Gewinn-/Verlustschwankungen von „effektiven“ Unternehmen sind in der Regel aber weiterhin nutzbar. Aus diesem Grund sollten Unternehmen, die in schwierigen Zeiten Verluste erzielen, nicht einfach geschlossen werden – arbeitet das Unternehmen nach einer Umstrukturierung wieder rentabel, können die Verluste der Vergangenheit die anfallenden Steuern stark reduzieren.

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