Der Ministerrat hat am 16. September 2021 ein Gesetzesdekret verabschiedet, welches vorsieht, dass ab dem 15. Oktober 2021alle Arbeitnehmer, sowohl im öffentlichen Dienst als auch im Privatsektor, den sog. „Grünen Pass“ vorweisen müssen, um den Arbeitsplatz bzw. das Firmengelände betreten zu dürfen. Die Pflicht besteht für alle Arbeitnehmer, Selbstständigen, Freiberufler, mitarbeitende Familienmitglieder, Haushaltshilfen, Pflegerinnen – ausgenommen bleiben lediglich die Pensionisten, Hausfrauen und Arbeitslosen.
Auch externe Mitarbeiter und freiberufliche Mitarbeiter müssen das Zertifikat vorweisen, wenn sie den Betrieb betreten. Vorerst gilt diese Regelung bis zum 31. Dezember 2021. Die Kontrolle des grünen Zertifikates obliegt dem Arbeitgeber – er muss den Betrieb so organisieren, dass der Arbeitnehmer bereits beim Betreten des Arbeitsplatzes kontrolliert wird. Mit der Kontrolle kann auch ein Mitarbeiter beauftragt werden (mittels schriftlichen Auftrags).
Kann ein Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er geimpft, getestet oder genesen ist, so muss er sofort von der Arbeit suspendiert werden, d.h. er darf die Arbeit gar nicht erst aufnehmen. Dies um die Gesundheit der anderen Mitarbeiter zu schützen. Der suspendierte Mitarbeiter gilt als unentschuldigt abwesend; ihm reifen keine Lohnelemente an – lediglich der Arbeitsplatz bleibt ihm erhalten. Die Arbeit kann ab dem Moment wieder aufgenommen werden, sobald der gültige „Grüne Pass“ vorgewiesen wird. Die Suspendierung gilt nicht als Disziplinarmaßnahme und kann daher nicht zu einer Entlassung des Mitarbeiters führen.
Kontrollen und Strafen
Kommt es zu einer Kontrolle und ein Mitarbeiter kann keinen gültigen „Grünen Pass“ am Arbeitsplatz vorweisen, so wird ihm eine Geldstrafe in Höhe von 600 € bis 1.500 € verhängt. Arbeitgeber, welche das vorgeschriebene Zertifikat nicht ordnungsgemäß kontrollieren, müssen mit einer Strafe von 400 € bis 1.000 € (pro Mitarbeiter ohne „Grünen Pass“) rechnen. Der Arbeitgeber trägt zudem das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko, falls sich am Arbeitsplatz eine Corona-Infektion ausbreitet.
Kosten für Tests und Gültigkeit
Die Kosten für eventuelle Testungen (15 € pro Test) müssen von den Mitarbeitern getragen werden. Kostenfreie Tests gibt es nur für jene Personen, welche sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können und ein entsprechendes ärztliches Attest nachweisen können. Die Antigen-Tests haben eine Gültigkeit von 48 Stunden, die PCR-Tests sind 72 Stunden lang gültig. Neu ist auch, dass der „Grüne Pass“ für Genesene sofort nach der ersten Impfdosis gültig ist und nicht wie bisher erst nach 15 Tagen. Die Gültigkeit des Impfnachweises für Genesene wurde auf 12 Monate ausgeweitet.