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Verrechnungsverbot im F24

Das Verrechnungsverbot von Steuerguthaben im Zahlungsvordruck F24 bei überfälligen Steuerschulden (d.h. Steuerschulden, für die bereits eine verfallene Steuerzahlkarte vorliegt) wurde verschärft.

Bereits seit einigen Jahren gibt es das Gesetzesdekret 78/2010, welches die Verrechnung von Steuerguthaben im Modell F24 untersagt, sobald fällige Schulden aus staatlichen Steuern den Betrag von 1.500 Euro überschreiten. Dieses Verbot bezieht sich primär auf staatliche Steuern wie IRPEF, IRES oder MwSt. (IVA). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht eine Strafe von 50 % des unrechtmäßig verrechneten Betrags nach sich.

Zusätzlich wurden mit den jüngsten Haushaltsgesetzen eine deutlich umfassendere Beschränkung eingeführt. Ab dem 1. Jänner 2026 gilt ein allgemeines Verrechnungsverbot für Steuer-, Sozialbeitrags- und Förderguthaben, sofern die überfälligen Verbindlichkeiten (d.h. Verbindlichkeiten, für die bereits eine verfallene Steuerzahlkarte vorliegt) 50.000 Euro übersteigen. Es ist hier auch die Verrechnung von Steuerguthaben betroffen, welche als Guthaben über das Zahlungsmodell F24 genutzt werden, wie z.B. Steuerguthaben Industrie 4.0. 

Dabei zählen alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatsärar, die an den Einzugsbeauftragten „Agenzia delle Riscossioni“ übergeben wurden:

Das Verrechnungsverbot greift jedoch nicht, wenn die  betreffenden Steuerzahlkarten ausgesetzt sind oder ein aktiver, nicht verfallener Ratenzahlungsplan vorliegt. Zudem bleibt die sogenannte „vertikale“ Verrechnung – also die Verrechnung derselben Steuerart innerhalb eines Jahres – weiterhin erlaubt.

Da die Steuerzahlkarten ausschließlich dem Steuerzahler selbst (und nicht uns als Kanzlei) zugestellt werden, haben wir keine Möglichkeit, die Einhaltung des Limits aktiv zu überwachen. Wir ersuchen Sie daher, dringend mit uns Kontakt aufzunehmen, wenn Sie einer oder mehrere Steuerzahlkarten erhalten haben und den Verdacht haben, von der Einschränkung betroffen zu sein. Gerne sind wir Ihnen bei der Ermittlung des effektiven Betrages behilflich.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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