Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Die Verwendung (=Verbuchung zu steuerlichen Zwecken) von gefälschten Rechnungen ist ab 24.12.2019 ein Tatbestand, der auch im Rahmen der Bestimmungen des GD 231/2001 sanktioniert werden kann.
Eine Rechnung gilt als gefälscht, wenn die berechnete Ware/Dienstleistung inexistent ist, der Rechnungsbetrag zu hoch ist oder die Rechnung an das falsche Subjekt ausgestellt wurde (z.B. private Einkäufe, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden).
Die steuerliche Verwendung einer gefälschten Rechnung ist einerseits ein Verwaltungsvergehen, das eine hohe Verwaltungsstrafe (bis zu 270% der hinterzogenen Steuer) bedingt, unabhängig vom Betrag der Rechnung handelt es sich aber auch um eine Straftat, die mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft wird.
Zusätzlich wird ab 24.12.2019 auch noch das Unternehmen „strafrechtlich“ bestraft (die Haftstrafe selbst betrifft die beteiligten Personen): zusätzlich zur Verwaltungsstrafe (bis zu 270% der hinterzogenen Steuer) kann das Unternehmen dazu verurteilt werden, bis zu 774.500€ Strafe zu zahlen.
Es gelten die bereits bekannten Befreiungsgründe, wenn das Unternehmen über ein Verwaltungssystem verfügt, das die Verwendung von gefälschten Rechnungen im „Normalfall“ verhindert und nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Personen dieses System in betrügerischer Absicht ausgehebelt haben.
Eine Rechnung gilt als gefälscht, wenn die berechnete Ware/Dienstleistung inexistent ist, der Rechnungsbetrag zu hoch ist oder die Rechnung an das falsche Subjekt ausgestellt wurde (z.B. private Einkäufe, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt werden).
Die steuerliche Verwendung einer gefälschten Rechnung ist einerseits ein Verwaltungsvergehen, das eine hohe Verwaltungsstrafe (bis zu 270% der hinterzogenen Steuer) bedingt, unabhängig vom Betrag der Rechnung handelt es sich aber auch um eine Straftat, die mit einer Haftstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft wird.
Zusätzlich wird ab 24.12.2019 auch noch das Unternehmen „strafrechtlich“ bestraft (die Haftstrafe selbst betrifft die beteiligten Personen): zusätzlich zur Verwaltungsstrafe (bis zu 270% der hinterzogenen Steuer) kann das Unternehmen dazu verurteilt werden, bis zu 774.500€ Strafe zu zahlen.
Es gelten die bereits bekannten Befreiungsgründe, wenn das Unternehmen über ein Verwaltungssystem verfügt, das die Verwendung von gefälschten Rechnungen im „Normalfall“ verhindert und nachgewiesen werden kann, dass die beteiligten Personen dieses System in betrügerischer Absicht ausgehebelt haben.