Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Die steuerlichen Begünstigungen zur sog. Zuzüglerregelung (auch bekannt unter „Regime impatriati“ oder „rientro cervelli“) wurden von der Regierung Meloni bekanntermaßen ab 2024 neu geregelt und verschärft.
Im letzten Monat gab es eine ganze Reihe von wichtigen Klarstellungen in Form von Antworten auf Auskunftsverfahren (sog. „risposte interpelli“) von Seiten des ital. Finanzamtes zur Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche nachfolgend zusammengefasst werden.
Die Begünstigung
Der Steuervorteil der Zuzüglerregelung gemäß GvD Nr. 209/2023 besteht bekanntlich in einer nur teilweisen Besteuerung der erzielten Einkommen in Höhe von 50% - die anderen 50% des Einkommens sind folglich steuerfrei.
Um ein Beispiel zu machen: verdient ein Angestellter 40.000 Euro, muss er im Normalfall ungefähr 11.500 Euro Steuern zahlen; unter Anwendung der Regelung für die Rückkehrer müssen hingegen nur 20.000 Euro (50% von 40.000 Euro) besteuert werden, was zu einer Steuerbelastung von circa 4.500 Euro und somit zu einem erzielten Steuervorteil von 7.000 Euro führt.
Im Falle der Wohnsitzverlegung nach Italien mit einem minderjährigen Kind oder der Geburt eines Kindes in Italien erhöht sich der Steuervorteil sogar auf 60%.
Um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu gelangen, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
In Bezug auf die alte Zuzüglerregelung (GvD 147/2015), welche für die Rückkehrer bis einschließlich 2023 galt, hat das Finanzamt immer die Auffassung vertreten, dass die Steuerbegünstigung nur dann dem Steuerzahler zusteht, wenn die Rückkehr nach Italien in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Arbeitsbeginn in Italien steht.
Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass Personen, die den Wohnsitz nach Italien verlegten, aber nicht sofort zu arbeiten begonnen hatten, der Zugang zur Begünstigung verwehrt wurde. Diese Interpretation, die nicht direkt dem Gesetzestext entnommen werden konnte, wurde vom Finanzamt unter anderem im Rundschreiben 33/E/2020 vertreten und durch die territorialen Ämter auch entsprechend scharf umgesetzt.
Damit ist nun Schluss. Mit Bezug auf die neue Zuzüglerregelung hat das Finanzamt nun explizit festgehalten, dass es für die Anwendung der neuen Regelung nicht mehr erforderlich ist, das Vorliegen eines „funktionalen“ Zusammenhangs zwischen der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aus der ein in Italien erzieltes und begünstigtes Einkommen resultiert, zu überprüfen. In anderen Worten ausgedrückt: Es ist nicht erforderlich, dass bei der Rückkehr nach Italien die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen sofort erfüllt sind, da diese auch später eintreten können.
Höhere Qualifikation bzw. Spezialisierung
Eines der umstrittensten Punkte der Neuregelung ab 2024 war die Voraussetzung der höheren Qualifikation und Spezialisierung, da aufgrund der Verweise im Gesetzestext auf andere Gesetzesbestimmungen nicht klar hervorging, wie die Bestimmungen zu lesen waren.
Nach anfänglichen Bestrebungen von Seiten des Finanzamtes, zu diesem Punkt keine klare Interpretation zu geben, unter anderem in der Antwort 55/2025, in der sich das Finanzamt für unzuständig erklärt hatte, hat nun letzthin das Finanzamt mit mehreren Antworten nun dennoch Stellung bezogen.
Hierbei definiert das Finanzamt jene Arbeitnehmer als „hochqualifiziert“, die alternativ im Besitz einer der folgenden Voraussetzungen sind:
Auf der Grundlage dieser Klarstellungen bestätigt das Finanzamt in der Antwort Nr. 71/2025 in Bezug auf den Fall eines Arbeitnehmers ohne universitären Abschluss, aber mit jahrelanger Berufserfahrung im Bereich Projektmanagement, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Begünstigung.
Ebenso hat das Finanzamt in der Antwort Nr. 74/2025, die einen Informatikspezialisten ohne Hochschulabschluss betrifft, die Möglichkeit des Zugangs zur Steuerbegünstigung gewährt, da dieser mehr als eine dreijährige Berufserfahrung als Spezialist im Bereich der IT - und Kommunikationstechnologien aufweisen konnte.
Verlängerte Auslandsfrist auch bei Wechsel von Arbeitnehmer auf Freiberufler
Eine weitere Klarstellung betrifft die Auslandsfrist, welche im Normalfall drei Jahre beträgt. Arbeitet der Steuerzahler nach Wohnsitzverlegung nach Südtirol für denselben Arbeitgeber bzw. derselben Unternehmensgruppe, für die er vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland gearbeitet hat, beträgt die gesetzliche Mindestanforderung an notwendigem Auslandsaufenthalt für die Anwendung der Begünstigung bekanntlich 6 Jahre - war der Steuerzahler hingegen vor dem Auslandsaufenthalt in Italien für denselben Arbeitgeber bzw. derselben Unternehmensgruppe tätig, erhöht sich die gesetzliche Mindestdauer an gefordertem Auslandaufenthalt sogar auf 7 Jahre.
In Bezug auf die verlängerte Auslandsfrist vertritt das Finanzamt nun in mehreren Antworten die Position, dass die verlängerte Auslandsfrist immer Anwendung findet bei der Arbeit gegenüber dem gleichen Arbeitgeber, unabhängig davon, ob man in Italien als Arbeitnehmer oder als Freiberufler arbeitet. In anderen Worten ausgedrückt braucht es sechs Jahre Auslandsaufenthalt, wenn der Steuerzahler für das gleiche Unternehmen als Freiberufler in Italien arbeitet, auch wenn er im Ausland als Arbeitnehmer angestellt war, oder umgekehrt.
Vereinbarkeit von Zuzüglerregelung und Forscher- und Dozentenregelung
In einer weiteren Antwort hat das Finanzamt geklärt, dass die verschiedenen Steuerbegünstigungen der neuen Zuzüglerregelung und der Steuerbegünstigung für Forscher und Dozenten von derselben Person gleichzeitig für denselben Steuerzeitraum in Anspruch genommen werden kann, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Dies deshalb, da es im neuen Gesetz keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gibt, die die gleichzeitige Anwendung mehrerer Steuererleichterungsregelungen ausschließt – dies ist ein wesentlicher Unterschied zur vorangegangenen Zuzüglerregelung bis 2023, wo gesetzlich eine Unvereinbarkeit vorgesehen war.
Wenn somit jemand als Universitätsprofessor in Italien arbeitet und gleichzeitig auch als Freiberufler, dann kann bei Bestehen aller Voraussetzungen der Steuerzahler für die Tätigkeit als Universitätsprofessor die Steuerbefreiung von 90% beanspruchen und für die Tätigkeit als Freiberufler jene um 50%.
Fazit
Alles in allem sind die Klarstellungen sehr zu begrüßen, da diese zu einem klareren Rahmen für die Anwendung der Begünstigung führen.
Im letzten Monat gab es eine ganze Reihe von wichtigen Klarstellungen in Form von Antworten auf Auskunftsverfahren (sog. „risposte interpelli“) von Seiten des ital. Finanzamtes zur Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche nachfolgend zusammengefasst werden.
Die Begünstigung
Der Steuervorteil der Zuzüglerregelung gemäß GvD Nr. 209/2023 besteht bekanntlich in einer nur teilweisen Besteuerung der erzielten Einkommen in Höhe von 50% - die anderen 50% des Einkommens sind folglich steuerfrei.
Um ein Beispiel zu machen: verdient ein Angestellter 40.000 Euro, muss er im Normalfall ungefähr 11.500 Euro Steuern zahlen; unter Anwendung der Regelung für die Rückkehrer müssen hingegen nur 20.000 Euro (50% von 40.000 Euro) besteuert werden, was zu einer Steuerbelastung von circa 4.500 Euro und somit zu einem erzielten Steuervorteil von 7.000 Euro führt.
Im Falle der Wohnsitzverlegung nach Italien mit einem minderjährigen Kind oder der Geburt eines Kindes in Italien erhöht sich der Steuervorteil sogar auf 60%.
Um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu gelangen, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Steuerzahler muss mindestens 3 Jahre den steuerlichen Wohnsitz im Ausland verbracht haben, bevor dieser den steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegt; wenn der Zuzügler für das gleiche Unternehmen oder die gleiche Unternehmensgruppe arbeitet wie im Ausland, erhöht sich der Mindestzeitraum auf 6 bzw. 7 Jahre.
- der Zuwanderer oder Rückkehrer muss sich für die Zukunft verpflichten, mindestens 4 Jahre den Steuerwohnsitz in Italien beizubehalten;
- Die Arbeitstätigkeit muss vorwiegend in Italien ausgeübt werden;
- Der Arbeitnehmer muss im Besitz einer höheren Qualifikation bzw. Spezialisierung sein.
In Bezug auf die alte Zuzüglerregelung (GvD 147/2015), welche für die Rückkehrer bis einschließlich 2023 galt, hat das Finanzamt immer die Auffassung vertreten, dass die Steuerbegünstigung nur dann dem Steuerzahler zusteht, wenn die Rückkehr nach Italien in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Arbeitsbeginn in Italien steht.
Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass Personen, die den Wohnsitz nach Italien verlegten, aber nicht sofort zu arbeiten begonnen hatten, der Zugang zur Begünstigung verwehrt wurde. Diese Interpretation, die nicht direkt dem Gesetzestext entnommen werden konnte, wurde vom Finanzamt unter anderem im Rundschreiben 33/E/2020 vertreten und durch die territorialen Ämter auch entsprechend scharf umgesetzt.
Damit ist nun Schluss. Mit Bezug auf die neue Zuzüglerregelung hat das Finanzamt nun explizit festgehalten, dass es für die Anwendung der neuen Regelung nicht mehr erforderlich ist, das Vorliegen eines „funktionalen“ Zusammenhangs zwischen der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Italien und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aus der ein in Italien erzieltes und begünstigtes Einkommen resultiert, zu überprüfen. In anderen Worten ausgedrückt: Es ist nicht erforderlich, dass bei der Rückkehr nach Italien die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen sofort erfüllt sind, da diese auch später eintreten können.
Höhere Qualifikation bzw. Spezialisierung
Eines der umstrittensten Punkte der Neuregelung ab 2024 war die Voraussetzung der höheren Qualifikation und Spezialisierung, da aufgrund der Verweise im Gesetzestext auf andere Gesetzesbestimmungen nicht klar hervorging, wie die Bestimmungen zu lesen waren.
Nach anfänglichen Bestrebungen von Seiten des Finanzamtes, zu diesem Punkt keine klare Interpretation zu geben, unter anderem in der Antwort 55/2025, in der sich das Finanzamt für unzuständig erklärt hatte, hat nun letzthin das Finanzamt mit mehreren Antworten nun dennoch Stellung bezogen.
Hierbei definiert das Finanzamt jene Arbeitnehmer als „hochqualifiziert“, die alternativ im Besitz einer der folgenden Voraussetzungen sind:
- einen Hochschulabschluss, der den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums oder einer mindestens dreijährigen Berufsqualifikation auf postsekundärem Niveau bescheinigt;
- die fachlichen und beruflichen Anforderungen, die für die Ausübung reglementierter Berufe (Arzt, Apotheker, Architekten, etc.) und die Eintragung in die entsprechende Berufskammer notwendig sind;
- eine höhere Berufsqualifikation, die durch mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in dem im Arbeitsvertrag angegebenen Beruf oder Sektor nachgewiesen wird;
- eine höhere Berufsqualifikation, die durch mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen wird, was Führungskräfte und Spezialisten im Bereich der IT - und Kommunikationstechnologien betrifft.
Auf der Grundlage dieser Klarstellungen bestätigt das Finanzamt in der Antwort Nr. 71/2025 in Bezug auf den Fall eines Arbeitnehmers ohne universitären Abschluss, aber mit jahrelanger Berufserfahrung im Bereich Projektmanagement, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Begünstigung.
Ebenso hat das Finanzamt in der Antwort Nr. 74/2025, die einen Informatikspezialisten ohne Hochschulabschluss betrifft, die Möglichkeit des Zugangs zur Steuerbegünstigung gewährt, da dieser mehr als eine dreijährige Berufserfahrung als Spezialist im Bereich der IT - und Kommunikationstechnologien aufweisen konnte.
Verlängerte Auslandsfrist auch bei Wechsel von Arbeitnehmer auf Freiberufler
Eine weitere Klarstellung betrifft die Auslandsfrist, welche im Normalfall drei Jahre beträgt. Arbeitet der Steuerzahler nach Wohnsitzverlegung nach Südtirol für denselben Arbeitgeber bzw. derselben Unternehmensgruppe, für die er vor Verlegung des Wohnsitzes im Ausland gearbeitet hat, beträgt die gesetzliche Mindestanforderung an notwendigem Auslandsaufenthalt für die Anwendung der Begünstigung bekanntlich 6 Jahre - war der Steuerzahler hingegen vor dem Auslandsaufenthalt in Italien für denselben Arbeitgeber bzw. derselben Unternehmensgruppe tätig, erhöht sich die gesetzliche Mindestdauer an gefordertem Auslandaufenthalt sogar auf 7 Jahre.
In Bezug auf die verlängerte Auslandsfrist vertritt das Finanzamt nun in mehreren Antworten die Position, dass die verlängerte Auslandsfrist immer Anwendung findet bei der Arbeit gegenüber dem gleichen Arbeitgeber, unabhängig davon, ob man in Italien als Arbeitnehmer oder als Freiberufler arbeitet. In anderen Worten ausgedrückt braucht es sechs Jahre Auslandsaufenthalt, wenn der Steuerzahler für das gleiche Unternehmen als Freiberufler in Italien arbeitet, auch wenn er im Ausland als Arbeitnehmer angestellt war, oder umgekehrt.
Vereinbarkeit von Zuzüglerregelung und Forscher- und Dozentenregelung
In einer weiteren Antwort hat das Finanzamt geklärt, dass die verschiedenen Steuerbegünstigungen der neuen Zuzüglerregelung und der Steuerbegünstigung für Forscher und Dozenten von derselben Person gleichzeitig für denselben Steuerzeitraum in Anspruch genommen werden kann, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Dies deshalb, da es im neuen Gesetz keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gibt, die die gleichzeitige Anwendung mehrerer Steuererleichterungsregelungen ausschließt – dies ist ein wesentlicher Unterschied zur vorangegangenen Zuzüglerregelung bis 2023, wo gesetzlich eine Unvereinbarkeit vorgesehen war.
Wenn somit jemand als Universitätsprofessor in Italien arbeitet und gleichzeitig auch als Freiberufler, dann kann bei Bestehen aller Voraussetzungen der Steuerzahler für die Tätigkeit als Universitätsprofessor die Steuerbefreiung von 90% beanspruchen und für die Tätigkeit als Freiberufler jene um 50%.
Fazit
Alles in allem sind die Klarstellungen sehr zu begrüßen, da diese zu einem klareren Rahmen für die Anwendung der Begünstigung führen.