Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Martin Eder
Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 31511 am 3. Dezember 2025 bestätigt, dass für den Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuerabzug) bei Immobilien nicht die katasterrechtliche Einstufung, sondern die tatsächliche oder geplante betriebliche Nutzung entscheidend ist.
Im zugrunde liegenden Fall erkannte das Gericht den Vorsteuerabzug einer Hotelgesellschaft für Umbauarbeiten an einer im Kataster als Wohngebäude eingestuften Immobilie an. Ausschlaggebend waren technische Gutachten, die die touristisch-hotelmäßige Nutzung belegten. Die Finanzverwaltung konnte keine Wohnnutzung nachweisen.
Damit bestätigt die Kassation, dass die Katasterkategorie für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht entscheidend ist und dass es vielmehr auf die tatsächliche bzw. beabsichtigte Nutzung der Immobilie für unternehmerische Zwecke ankommt, wie es das Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer verlangt.
Die Agentur der Einnahmen (auch die die Agentur der Einnahmen der Provinz Bozen) hat die Interpretation der Kassation (bisher) aber nicht übernommen. Bisher bleibt dem Steuerzahler also nur die Möglichkeit den Gerichtsweg zu beschreiten.
Im zugrunde liegenden Fall erkannte das Gericht den Vorsteuerabzug einer Hotelgesellschaft für Umbauarbeiten an einer im Kataster als Wohngebäude eingestuften Immobilie an. Ausschlaggebend waren technische Gutachten, die die touristisch-hotelmäßige Nutzung belegten. Die Finanzverwaltung konnte keine Wohnnutzung nachweisen.
Damit bestätigt die Kassation, dass die Katasterkategorie für die Frage des Vorsteuerabzugs nicht entscheidend ist und dass es vielmehr auf die tatsächliche bzw. beabsichtigte Nutzung der Immobilie für unternehmerische Zwecke ankommt, wie es das Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer verlangt.
Die Agentur der Einnahmen (auch die die Agentur der Einnahmen der Provinz Bozen) hat die Interpretation der Kassation (bisher) aber nicht übernommen. Bisher bleibt dem Steuerzahler also nur die Möglichkeit den Gerichtsweg zu beschreiten.