Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Ab dem 1. Januar 2025 gelten bekanntlich neue steuerliche Rahmenbedingungen für Repräsentationsausgaben (und somit auch für Weihnachtsgeschenke) von Unternehmen. Die Abzugsfähigkeit ist nur noch möglich, wenn die Bezahlung mittels nachverfolgbare Zahlungsmitteln (Banküberweisungen, Debit-, Kredit- und Prepaidkarten (einschließlich Apple Pay und Google Pay), Schecks sowie digitale Zahlungsdienste wie PayPal oder Satispay) erfolgt. Barzahlungen führen seit 2025 grundsätzlich zum Verlust der steuerlichen Abzugsfähigkeit, unabhängig davon, ob die Ausgaben im In- oder Ausland entstehen.
Unverändert bleibt die Möglichkeit, Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro pro Empfänger vollständig abzusetzen. Übersteigt der Wert diese Grenze, unterliegen die Aufwendungen zusätzlichen Abzugsbeschränkungen. Bei Geschenkskörben ist der Gesamtwert des Korbes maßgeblich.
Geschenke an Mitarbeiter gelten weiterhin als Personalkosten und bleiben vollständig abzugsfähig. Zu beachten sind aber die maximalen Beträge für die Steuer- und Beitragsbefreiung des Mitarbeiters. Für Weihnachtsfeiern und ähnliche Veranstaltungen gilt unverändert der Höchstbetrag von 5 Promille der jährlichen Personalkosten, wobei Bewirtungsaufwendungen nur zu 75 % abziehbar sind
Unverändert bleibt die Möglichkeit, Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro pro Empfänger vollständig abzusetzen. Übersteigt der Wert diese Grenze, unterliegen die Aufwendungen zusätzlichen Abzugsbeschränkungen. Bei Geschenkskörben ist der Gesamtwert des Korbes maßgeblich.
Geschenke an Mitarbeiter gelten weiterhin als Personalkosten und bleiben vollständig abzugsfähig. Zu beachten sind aber die maximalen Beträge für die Steuer- und Beitragsbefreiung des Mitarbeiters. Für Weihnachtsfeiern und ähnliche Veranstaltungen gilt unverändert der Höchstbetrag von 5 Promille der jährlichen Personalkosten, wobei Bewirtungsaufwendungen nur zu 75 % abziehbar sind