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Werkverträge- auf richtige Gestaltung achten

In einem kürzlich erlassenen Urteil hat die Steuerkommission II. Grades der Provinz Bozen einen Werkvertrag in ein abhängiges Arbeitsverhältnis umklassifiziert.

Der Rechtsstreit betraf einen Werkvertrag im Bauwesen, wobei der Auftragnehmer die Ausführung von Arbeiten übernommen hatte, ohne eigene Maschinen oder Ausrüstung für die Ausführung der Arbeiten bereit zu stellen. Außerdem wurde eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart.

Die Steuerkommission hat nun festgestellt, dass es sich in diesem Fall nicht mehr um einen Werkvertrag, sondern um ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis handelt, da der Auftragnehmer praktisch nur die Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat.

Für den Auftraggeber sind die Folgen beträchtlich, da er nun anstatt eines Auftrages mittels Werkvertrag, welchen er nach Erhalt der Rechnung bezahlt, den Status eines Arbeitgebers mit allen damit verbundenen Pflichten einnimmt. Der Auftraggeber ist somit verantwortlich für die Nichtausstellung des Lohnstreifens, die Nichteinzahlung von Steuerrückbehalten, sowie der Nichtabfassung der Steuererklärung Modell 770 der Steuersubstituten und muss die fälligen Verwaltungsstrafen entrichten.

Bei Werkverträgen und Unterwerkverträgen ist somit immer darauf zu achten, dass der Auftragnehmer über ein Mindestmaß an Maschinen und Ausrüstung verfügt, um das Risiko einer Umklassifizierung in ein abhängiges Arbeitsverhältnis zu vermeiden.
Dr. Simon Perathoner
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Simon Perathoner

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