Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Dr. Gert Gasser
Presseberichten zufolge arbeitet die Regierung Meloni an einer Überarbeitung der Steuerbegünstigung „Regime impatriati“, welche ab der Steuerperiode 2024 Anwendungen finden sollen. Laut den ersten Entwürfen sind einschneidende Änderungen geplant.
Die angedachten Änderungen betreffen den Mindestzeitraum, den die Person im Ausland verbracht haben muss, bevor diese den Wohnsitz nach Italien verlegt – dieser soll von 2 auf 3 Jahren erhöht werden. Man muss somit länger im Ausland den Wohnsitz gehabt haben, um die Steuerbegünstigung zu erhalten. Zudem muss sich der Zuwanderer oder Rückkehrer in Zukunft verpflichten, mindestens 5 und nicht nur 2 Jahre in Italien zu bleiben, um die Begünstigung anwenden zu können. Wer vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums wieder wegzieht, muss die Begünstigung nebst Zinsen und Strafen nachzahlen.
Zukünftig sollen nur mehr 50% der Steuerbemessungsgrundlage von der Besteuerung freigestellt werden und nicht mehr wie aktuell 70%.
Weitere Einschränkungen betreffen das Arbeitsverhältnis, welches in Italien begonnen wird. In Zukunft darf der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sein, für den er im Ausland tätig war, noch darf der neue Arbeitgeber Teil der gleichen Unternehmensgruppe sein. Um die Steuerbegünstigung zu bekommen, muss es sich somit um einen vollkommen neuen Arbeitgeber handeln.
Abschließend soll als weitere Voraussetzung eingeführt werden, dass die Arbeitnehmer spezielle Qualifikationen oder Spezialisierungen aufweisen müssen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen – damit würden zukünftig alle „normalen“ Arbeitnehmer durch das Gitter fallen.
Die Neuerungen sollen laut dem Entwurf für die Wohnsitzverlegungen ab dem 01.01.2024 Anwendung finden.
Abschließend wird nochmals erwähnt, dass es sich um einen Entwurf handelt, der noch ganz oder teilweise von der Regierung abgeändert werden kann. Interessierte sollten sich bereits jetzt schon Gedanken machen, welche Auswirkungen die potentiellen Neuerungen auf geplante Wohnsitzverlegungen haben.
Die angedachten Änderungen betreffen den Mindestzeitraum, den die Person im Ausland verbracht haben muss, bevor diese den Wohnsitz nach Italien verlegt – dieser soll von 2 auf 3 Jahren erhöht werden. Man muss somit länger im Ausland den Wohnsitz gehabt haben, um die Steuerbegünstigung zu erhalten. Zudem muss sich der Zuwanderer oder Rückkehrer in Zukunft verpflichten, mindestens 5 und nicht nur 2 Jahre in Italien zu bleiben, um die Begünstigung anwenden zu können. Wer vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums wieder wegzieht, muss die Begünstigung nebst Zinsen und Strafen nachzahlen.
Zukünftig sollen nur mehr 50% der Steuerbemessungsgrundlage von der Besteuerung freigestellt werden und nicht mehr wie aktuell 70%.
Weitere Einschränkungen betreffen das Arbeitsverhältnis, welches in Italien begonnen wird. In Zukunft darf der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sein, für den er im Ausland tätig war, noch darf der neue Arbeitgeber Teil der gleichen Unternehmensgruppe sein. Um die Steuerbegünstigung zu bekommen, muss es sich somit um einen vollkommen neuen Arbeitgeber handeln.
Abschließend soll als weitere Voraussetzung eingeführt werden, dass die Arbeitnehmer spezielle Qualifikationen oder Spezialisierungen aufweisen müssen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen – damit würden zukünftig alle „normalen“ Arbeitnehmer durch das Gitter fallen.
Die Neuerungen sollen laut dem Entwurf für die Wohnsitzverlegungen ab dem 01.01.2024 Anwendung finden.
Abschließend wird nochmals erwähnt, dass es sich um einen Entwurf handelt, der noch ganz oder teilweise von der Regierung abgeändert werden kann. Interessierte sollten sich bereits jetzt schon Gedanken machen, welche Auswirkungen die potentiellen Neuerungen auf geplante Wohnsitzverlegungen haben.