Nicht mehr nur die AHV-Zahlungen werden in Italien mit einer reduzierten Pauschalsteuer von 5% besteuert, sondern ab sofort auch die Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge (sog. 2. Säule). Dies sieht das Umwandlungsgesetz des Nachtragshaushaltes 2017 vor, welches im Juni 2017 in Kraft getreten ist.
Die Neuerung ist vor allem deshalb interessant, weil es bis dato nur eine gesetzliche Regelung zur Besteuerung der Auszahlungen aus der ersten Säule gab, welche bekanntlich einer Quellensteuer in Höhe von 5% unterworfen wird. Wie die Auszahlung der zweiten Säule in Italien steuerlich zu behandeln war, war bis dato unklar und führte zu einer unterschiedlichen Behandlung von Seiten der einzelnen territorialen Büros des italienischen Finanzamtes; in einigen Fällen wurde die Auszahlung nicht besteuert, in anderen hingegen wurde die Ersatzsteuer für Kapitalerträge angewandt, mit einem Steuersatz von zuletzt 26%.
Die Gesetzesneuerung beendet diese Ungewissheit nun und stellt nun unmissverständlich klar, dass die Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge auch in den Anwendungsbereich der reduzierten Ersatzsteuer von 5% fallen. Das Gesetz spezifiziert zudem, dass die reduzierte Ersatzsteuer in Höhe von 5% unabhängig von der Art der Auszahlung Anwendung findet. Dementsprechend fallen neben den BVG- Rentenzahlungen auch BVG-Kapitalauszahlungen in den Anwendungsbereich der reduzierten Steuer in Höhe von 5%.
Abschließend sollte noch erwähnt werden, dass nach Abzug der Quellensteuer der Steuerzahler keine Verpflichtung mehr hat, die entsprechenden Einkommen in Italien zu deklarieren.
Steuerberater und WirtschaftsprüferDr. Gert Gasser